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Frage wegen Weihnachtsbestellung -JURA-

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    Frage wegen Weihnachtsbestellung -JURA-

    Meine Freundin hat was bei nem onlineshop gekauft, der dafür bekannt ist, nicht in den angegebenen Zeiten zu liefern. Sie brauchts halt bis Weihnachten. Ich meinte dann, dass sie ne mail schreiben soll von wegen:

    §§280I,III,281I,II BGB - SE statt der Leistung

    Wo ich mir nicht sicher bin:
    Sind die Lieferfristen auf den Homepages verbindlich?
    Wenn ja, wie lang muss die von ihr neu gesetzte Frist sein?
    Evtl entbehrlichkeit der Frist gem. 281 II BGB - Interessenabwägung?
    Falls ich total falsch liege, bringt sonne mail evtl. trotzdem den gewünschten Effeckz?

    Wäre super, wenn jmd schnell hilft.

    #2
    -lieferzeiten sind nicht verbindlich
    -verkäufer hat bis zu 2-3 wochen zeit zu liefern
    -dann frist setzten -> einschreiben mit rückschein
    -frist idr 10 tage

    wenn der laden eh bekannt dafür ist nicht pünktlich zu liefern warum dann da bestellen? bzw. das nächste mal per rechnung/kreditkarte/paypal zahlen

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      #3
      Dr. Med. RM postete
      -lieferzeiten sind nicht verbindlich
      -verkäufer hat bis zu 2-3 wochen zeit zu liefern
      -dann frist setzten -> einschreiben mit rückschein
      -frist idr 10 tage

      wenn der laden eh bekannt dafür ist nicht pünktlich zu liefern warum dann da bestellen? bzw. das nächste mal per rechnung/kreditkarte/paypal zahlen
      Ja, dass mit dem vorher informieren meinte ich auch ;)
      Wie siehts mit der Interessenabwägung aus? - Es wird ja unbedingt bis Weihnachten gebraucht.

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        #4
        Wenn sie das Geld hat kann sie bei nem anderen Shop einkaufen und die jetztige Bestellung doch zurückgehen lassen.

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          #5
          Geld überwiesen

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            #6
            Du setzt vorraus, dass ihr einen gültigen Kaufvertrag habt und du dank §437III Schadensersatz fordern kannst. Das geht erst dann, wenn ein Sach- (§434) oder Rechtemangel (§435) vorliegt. Du gehst vom letzteren aus. Aber das geht ja widerrum erst wenn du einen gültigen Kaufvertag nach §433 hast.

            Also solltest du prüfen, ob dein Kaufvertrag bereits gültig ist. Meist werden die nämlich erst mit Zusendung der Ware gültig.
            Die Webseite und dessen Angebote sind streng genommen keine Angebote seitens des Shops. Man nennt das invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots deinerseits.
            Der Kaufvertrag sieht nämlich vor, dass beide sich einig sind und.
            Mit deiner Bestellung gibst du nämlich erstmal nur ein Angebot ab, dass der Versandhändler dann mit der Zusendung der Ware bestätigt ("konkludente Handlung"). Erst dann ist dein Vertrag zu Stande gekommen und erst dann könntest du dank $437III unter Vorraussetzung von §§434/§435 nmach einer angemessenen Frist (~10 Tage) Schadensersatz fordern.


            So wie du das vorhast geht das nicht und da schützt das BGB zu Recht den Verkäufer.

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              #7
              stFUH postete
              Du setzt vorraus, dass ihr einen gültigen Kaufvertrag habt und du dank §437III Schadensersatz fordern kannst. Das geht erst dann, wenn ein Sach- (§434) oder Rechtemangel (§435) vorliegt. Du gehst vom letzteren aus. Aber das geht ja widerrum erst wenn du einen gültigen Kaufvertag nach §433 hast.

              Also solltest du prüfen, ob dein Kaufvertrag bereits gültig ist. Meist werden die nämlich erst mit Zusendung der Ware gültig.
              Die Webseite und dessen Angebote sind streng genommen keine Angebote seitens des Shops. Man nennt das invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots deinerseits.
              Der Kaufvertrag sieht nämlich vor, dass beide sich einig sind und.
              Mit deiner Bestellung gibst du nämlich erstmal nur ein Angebot ab, dass der Versandhändler dann mit der Zusendung der Ware bestätigt ("konkludente Handlung"). Erst dann ist dein Vertrag zu Stande gekommen und erst dann könntest du dank $437III unter Vorraussetzung von §§434/§435 nmach einer angemessenen Frist (~10 Tage) Schadensersatz fordern.


              So wie du das vorhast geht das nicht und da schützt das BGB zu Recht den Verkäufer.
              Du bist im Gewährleistungsrecht.

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                #8
                Kommt zumal ja auch sicher mit dem Hauseigenem Fahrradkurier..

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