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    BGB gesetzlicher Vertreter

    Also Verkäufer(V) und Minderjähriger(M) einigen sich über ein Geschäft. V verkauft ihm ein Zelt für 70 Euro, Zahlung und Übergabe erfolgt aber erst in 5 Tagen. M geht zu seinen Eltern und erklärt ihnen das Geschäft und erwähnt,dass er noch einen Schlafsack für 30 Euro dazukaufen will. Eltern willigen ein. M geht zu V und erklärt ihm die neue Sachlage mit dem zusätzlichen Schlafsack...V nimmt an. So nun:

    a) Eltern ziehen ihre Einwilligung zurück, da M sich die 2 Sachen jetzt ausgeliehen hat. Hat V einen Anspruch auf die Zahlung?

    Meiner Meinung nach hat er diesen Anspruch, da die Eltern ihre Willenserklärung gegeben haben und sich damit an einen Vertrag gebunden haben §145 BGB.

    right?

    b) V wird misstrauisch,weil M sehr jung scheint und nicht glaubwürdig, und bittet die Eltern von M ihm persönlich die Einwilligung entgegenzubringen.Die Eltern lehnen daraufhin ab, da er die Sachen bereits ausgeliehen hat. Wie siehts jetzt aus?

    Also nun dürfte V keinen Anspruch mehr haben, da die Genehmigung des Vertrages von V gegenüber den M laut §108 Abs. 2 erlischt...und M muss nicht zahlen.

    auch richtig`? danke

    könntest du dich damit mal kurz befassen? bei b bin ich mir eig sicher, aber bei a) hab ich jetzt noch den paragraphen §183 entdeckt..bin mir da unschlüssig

    ps: die vereinbarung des geschäftes erfolgte mündlich

    wär cool jungs, bei 183 steht drin:
    Spoiler: 
    "Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden."

    #2
    Ich weiß ja jetzt nicht ob es Rolle spielt das die Eltern bei dem Verkaufsgespräch nicht anwesend waren?
    Das die Eltern eingewilligt haben kann jeder sagen , wenn sie nicht dabei waren hat man doch keinen "gültigen Beweis" das sie es gesagt haben.
    Ausser vll. man hat ne schriftliche Einwilligung dabei.

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      #3
      Ne das sollte eig keine Rolle spielen, zumindest nicht im theoretischen Fall...

      also b bin ich mir relativ sicher - nur bei a) bin ich gerade immernoch etwas ratlos

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        #4
        a) denk ans abstraktionsprinzip. vertragsschluss ohne übereignung und übergabe sowohl der sache als auch des kaufpreises (verfügungsgeschäft), aber verpflichtungsgeschäft (kauf) +
        somit schwebend unwirksamer vertrag. wirksamkeit durch einwilligung der eltern +
        vertrag zustande gekommen +
        widerruf scheitert -
        anfechtung scheitert -

        nochmal: 183 ist nicht einschlägig, weil das zustimmungsbedürftige rechtsgeschäft (das verpflichtungsgeschäft, weil aus der übereignung [verfügungsgeschäft] der kaufsachen nur ein vorteil für den minderjährigen resultiert) schon mit der einwilligung der eltern wirksam wurde; und zwar ex tunc, siehe 184.

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          #5
          Hm...nicht soviel Juristensprache bitte, ich hab es zwangsweise als Wiwi :D

          das mit dem Abstraktionsprinzip ist mir bewusst, vielen dank dafür. Also der springende Punkt ist jetzt die Einwilligung der Eltern - dadurch wird der Vertrag wirksam..? Dadurch wird ein Widerruf/Anfechtung rechtswidrig oder wie?

          Und was heißt "einschlägig" und "ex tunc" in der Juristensprache?

          danke trotzdem, habs einigermaßen verstanden

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            #6
            nicht einschlägig heißt hier, dass es vorliegend nicht in betracht kommt und ex tunc heißt, von anfang an.

            ja, der springende punkt ist der, dass durch die einwilligung der eltern der vertrag schon zu stande gekommen ist. eine anfechtungsgrundlage ist mangels hinweisen aus dem sachverhalt nicht gegeben.

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              #7
              einschlägig heisst dass etwas vorliegt oder zutreffend ist.

              ex tunc heisst, dass etwas eine rückgreifende wirkung hat.

              als beispiel etwa ne anfechtung: Wenn ein vertrag angefochten wurde, ist es so, als hätte es ihn nie gegeben.

              E: Oh jemand war schneller :(

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                #8
                nochmal genauer:


                vertrag kommt zustande durch verpflichtungsgeschäft (hier: kauf) und wird ausgeführt durch die verfügungsgeschäfte (hier: übereignung und übergabe)

                vertragsschlüsse von minderjährigen sind stets schwebend unwirksam, wenn sie den minderjährigen nicht lediglich rechtlich bevorteilen (im grunde: fast immer)

                dann braucht man eine einwilligung (vor vertragsschluss) oder eine genehmigung (nach vertragsschluss, damit der vertrag wirksam wird


                um auf deinen fall nochmal zurückzukommen: lies den § 183 genau. "vorherige zustimmung ist ... widerruflich". im fall liegt aber eine nachträgliche genehmigung vor. also ist § 183 nicht einschlägig.
                und selbst wenn es eine vorherige zustimmung gab: der vertrag ist ja wegen des verpflichtungsgeschäfts schon zustande gekommen, wie ich oben bereits geschrieben habe.

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