Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

an die jura elite

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    das es um einen immateriellen schaden geht in form eingebüßter würde, habe ich auch irgendwo eben gelesen. mich interessierte nur der §. aber ich kann mir auch gut vorstellen, dass es zivilrechtliche wege gibt

    Kommentar


      #17
      tolle firma. *thumbs up*

      ab zum anwalt, da kann man einges rausschlagen.

      Kommentar


        #18
        Habe nur nur gedacht, dass wenn es sogar bei einer Beleidigung möglich ist, Geld vom Täter zu bekommen, dann doch auch sicherlich bei sexueller Belästigung.

        Danke für deine Ausführung, supri!

        Kommentar


          #19
          Kamaras auf dem Klo sind ein Fall für § 201a StGB. Schadensersatz dann nach § 823 II StGB iVm § 201a StGB.

          Außerdem § 15 AGG als Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld für Benachteiligungen wegen eines der in § 1 AGG genanten Merkmale nicht vergessen.

          Kommentar


            #20
            bevor himmel und hölle in bewegung gesetzt werden, würde ich wenigstens einmal versuchen mit dem chef zu reden.

            Kommentar


              #21
              Wo der thread grad offen ist, hab ich auch mal ne juristiche Frage:
              Habe heute Mittag über einen Onlineshop mehrere Spiele zu je 2,99 Euro bestellt und anschließend kam nun eine E-Mail, dass dies ein Systemfehler wäre und daher die Bestellung storniert wird.
              So weit so klar. Das wäre nach meinen bescheidenen Rechtskenntnissen rechtens, wenn ich lediglich bestellt hätte und dann eine stornierung kommt. Da bei den meisten Onlineshops die Angebote rechtlich ja nur unter invitatio ad offerendum fallen und daher somit kein rechtgültiges Angebot darstellen.
              ABER: Ich habe bereits eine E-Mail mit folgendem bekommen:
              Mit dieser Nachricht bestätigen wir, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Gleichzeitig ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen.

              Auch die AGBs besagen folgendendes:
              3. Angebot und Vertragsschluss
              3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
              3.2 Durch Anklicken des Bestellen-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.


              Ergo habe sie doch die Bestellung klar angenommen und den Kaufvertrag somit geschlossen. Nun habe ich doch auch ein Recht auf Lieferung oder etwa nicht?

              Kommentar


                #22
                Spoiler: 
                Magic postete
                Wo der thread grad offen ist, hab ich auch mal ne juristiche Frage:
                Habe heute Mittag über einen Onlineshop mehrere Spiele zu je 2,99 Euro bestellt und anschließend kam nun eine E-Mail, dass dies ein Systemfehler wäre und daher die Bestellung storniert wird.
                So weit so klar. Das wäre nach meinen bescheidenen Rechtskenntnissen rechtens, wenn ich lediglich bestellt hätte und dann eine stornierung kommt. Da bei den meisten Onlineshops die Angebote rechtlich ja nur unter invitatio offerendum (oder wie das heisst) sind und daher somit kein rechtgültiges Angebot.
                ABER: Ich habe bereits eine E-Mail mit folgendem bekommen:
                Mit dieser Nachricht bestätigen wir, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Gleichzeitig ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen.

                Auch die AGBs besagen folgendendes:
                3. Angebot und Vertragsschluss
                3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
                3.2 Durch Anklicken des Bestellen-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.


                Ergo habe sie doch die Bestellung klar angenommen und den Kaufvertrag somit geschlossen. Nun habe ich doch auch ein Recht auf Lieferung oder etwa nicht?


                Würde mich auch interessieren.

                Da es sich wie eine Auftragsbestätigung anhört und nicht wie eine Eingangsbestätigung könnte man doch auf Lieferung bestehen ?!

                Kommentar


                  #23
                  freshman postete
                  Gib dem Typen den Stoß, zerstör sein Leben und mach sein Betrieb nieder. Gericht + Medien regelt und sein Ding kann dicht machen.
                  am besten direkt die bild anrufen!

                  Kommentar


                    #24
                    PzM postete
                    Kamaras auf dem Klo sind ein Fall für § 201a StGB. Schadensersatz dann nach § 823 II StGB iVm § 201a StGB.

                    Außerdem § 15 AGG als Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld für Benachteiligungen wegen eines der in § 1 AGG genanten Merkmale nicht vergessen.

                    selten so einen scheiß in ein paar zeilen gelesen

                    Kommentar


                      #25
                      supri, ich habe auch erst an art. 1, I, 2 I gg gedacht, bin dann aber auf das agg und B-Glbg gestoßen.

                      deine meinung dazu ;)?


                      /e kyhron ich hätte es auch erst gemacht wie supri, zumindest gedanklich, bin dann aber auch auf das agg gestoßen - und das nicht auf "gutefrage.net". also ganz so abwegig ist das nicht. wenn ich mich nicht total irre, ist das sogar eine umsetzung eienr eu-richtline, genau zu diesem problem... aber da leg ich meine hand jetzt nicht für ins feuer

                      Kommentar


                        #26
                        supri postete
                        Erklär mal näher Khyron. Scheint mir nit ganz falsch zu sein. Vielleicht methodisch unsauber. Sonen Zeug ist wirklich schon über § 15 AGG gegangen!
                        Ich habe es weniger fachlich gemeint (bin gerade bei meinen Eltern also völlig ohne Material, da Maß ich es mir nicht an) sondern die Form. StGB und BGB durcheinander werfen, keine Rechtschreibung, keine Zitierweise keine Begründung.

                        Das über die Gleichberechtigungsschiene zu fahren erscheint zudem wie die Brechstange - gibt es da nichts einschlägigeres?
                        Die Beweislast liegt doch beim Arbeitnehmer, woran soll man den Verstoß festmachen?
                        Einen Kommentar hat vermutlich zu der Zeit niemand bei der Hand.

                        Mir erscheint die Lösung über §§ 823 , 253 II BGB am einfachsten und praktikabelsten. Nebenher gibt es ja noch § 825 BGB. Bei diesem erschließt sich mir die Abgrenzung zu 823 nicht...

                        /e: Und ich meinte nicht Supris Methode! Solange eine gute Begründung (wie immer bei ihm) folgt bin ich doch offen.

                        Kommentar


                          #27
                          jan postete
                          freshman postete
                          Gib dem Typen den Stoß, zerstör sein Leben und mach sein Betrieb nieder. Gericht + Medien regelt und sein Ding kann dicht machen.
                          am besten direkt die bild anrufen!
                          Ja man.

                          Kommentar


                            #28
                            KhYr0n postete
                            supri postete
                            Erklär mal näher Khyron. Scheint mir nit ganz falsch zu sein. Vielleicht methodisch unsauber. Sonen Zeug ist wirklich schon über § 15 AGG gegangen!
                            Ich habe es weniger fachlich gemeint (bin gerade bei meinen Eltern also völlig ohne Material, da Maß ich es mir nicht an) sondern die Form. StGB und BGB durcheinander werfen, keine Rechtschreibung, keine Zitierweise keine Begründung.

                            Das über die Gleichberechtigungsschiene zu fahren erscheint zudem wie die Brechstange - gibt es da nichts einschlägigeres?
                            Die Beweislast liegt doch beim Arbeitnehmer, woran soll man den Verstoß festmachen?
                            Einen Kommentar hat vermutlich zu der Zeit niemand bei der Hand.

                            /e: Und ich meinte nicht Supris Methode! Solange eine gute Begründung (wie immer bei ihm) folgt bin ich doch offen.
                            § 201a StGB ist Schutzgesetz iSv. § 823 II BGB, was hat das mit durcheinanderwürfeln zu tun.
                            Außerdem muss der Klärger nach § 22 AGG nur Inidizien für eine Benachteiligung vortragen. Deshalb ist der Weg über das AGG meiner Meinung nach einfacher. Welcher der Absätze des § 12 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zu Schadensersatz?

                            Kommentar


                              #29
                              Nur die Bezeichnungen. Der TE ist ein juristischer Laie, also bleibt 823 im BGB damit er das ein wenig nachvollziehen kann. Ich hab es etwas in readmore-Sprache ausgedrückt. ;)

                              PS: Was spricht gegen §§ 280 I, 253 II BGB?

                              Kommentar


                                #30
                                KeiraZz postete
                                dass du mich hier so an den pranger stellst, finde ich nicht in ordnung. in mein büro, sofort!

                                dir kann es doch egal sein oder hast du eine mumu?
                                :)
                                aber wenn er für die girls zur polizei/staatsanwaltschaft rennt, weil sie sich nich trauen, is er ihr großer held!

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X