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Frage zum Garantierecht

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    Frage zum Garantierecht

    sorry, gibt bestimmt 10000de threads dazu, aber hab keinen aktuellen bzw. sticky thread dazu gefunden :(

    hab mein laptop nun schon zum 4ten mal zur reparatur geschickt (innerhalb der garantiezeit) gekauft wurde er bei notebooksbilliger.de ....hat man nicht nach 3maliger reparatur das recht auf "wandlung" bzw auf auszahlung?(mit abzug der nutzungszinsen oder so)?
    kennt sich jemand damit ein wenig aus und kann licht in den dunklen tunnel bringen?

    thanks a lot!

    #2
    meines wissens nach kannst du nur dein geld zurückbekommen, wenn das Gut nicht wiederhergestellt werden kann..... Also das Unternehmen kann immer reparieren, es sei denn es ist nicht möglich und sie sehens ein.....

    aber das ist auch nur mein gefährliches halbwissen =)

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      #3
      mhm...das ich geld wiederbekomme wenn es nicht mehr reparabel is leuchtet ein, aber wie siehts aus mit nem neuem gerät nach der 3ten reparatur?

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        #4
        ich hatte so einen ähnlichen fall mal mit ner spülmaschine.. der techniker war drei mal da und konnt nichts reparieren.. dann beim händler angerufen und ne neue bekommen

        bzw ich glaub du kannst es auch in ein anderes gerät tauschen oder so.. gibt mehrere optionen

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          #5
          Grundsätzlich kann der Käufer weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
          - Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, in welcher dieser nicht tätig geworden ist.
          - Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch des Verkäufers ist fehlgeschlagen.
          - Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung endgültig.
          - Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich
          Beispiele: just-in-time-Lieferung, Fixgeschäft etc.

          Als weitergehende Mängelansprüche stehen dem Käufer dann zu:
          - Minderung des Kaufpreises oder
          - Rücktritt vom Vertrag
          - und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

          * Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
          Wählt der Käufer die Minderung des Kaufpreises, kann der Kaufpreis entsprechend der durch die Mangelhaftigkeit verursachten Wertminderung der Kaufsache angepasst werden. Diese Berechnung nimmt im Streitfall das Gericht vor.

          * Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB)
          Der Rücktritt vom Vertrag bewirkt, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst wird, d. h. als nicht abgeschlossen angesehen wird. Die Ansprüche des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen daher nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.
          Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In aller Regel wird aber die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allenfalls in extremen Fällen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. .

          * Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB)
          Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Dem Verkäufer muss daher hinsichtlich der Herbeiführung der Schäden zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.
          Dabei sind folgende Kosten grundsätzlich schadensersatzfähig:
          - Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen, z.B. Reparaturkosten, Minderwert.
          - Ersatz der Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind.(z. B. Kosten für eine durch Brand zerstörte Wohnungseinrichtung wegen Kabelbrands an einer defekten gelieferten Schreibtischlampe).

          Wichtig:
          Der Käufer kann Schadensersatz auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels bereits vom Kaufvertrag zurück getreten ist (§ 325 BGB).

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            #6
            da hat ja jemand das halbe bgb abgepinselt :D
            also service von notebooksbilliger meinte, dass der zeitwert abgezogen wird wo ich das gerät hatte ( bis auf die zeiträume wo es in der reparatur ist) und daraus dann die anteilige nutzung berechnet wird und somit auch das geld was ich wiederbekomme....bin mal gespannt wie hoch der abschreibungssatz liegt :x

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              #7
              normalerweise hast du nach der 3. nachbesserung ( die ja auh offensichtlich nicht die letze war ) ein anrecht auf ein neugerät. du musst das alte gerät nicht mehr reparieren lassen, sondern sie müssen dir ein neugerät stellen

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                #8
                hast du dazu auch ein paragraph aus dem bgb oder so auf das ich mich beziehen könnte?

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                  #9
                  3 mal hat der haendler zeit auszubaessern, danach kannst du dein geld zurueckverlangen.

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                    #10
                    ja, davon hab ich ja auch gehört, aber irgendwo muss das ja auch im bgb oder so schwarz auf weiß stehen

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                      #11
                      437

                      hf.

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