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Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln

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    Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln

    Hi,
    tl;dr kommt am ende!
    hab mir eine Vaporizer pfeife bestellt und daraus 1-2 mal geraucht jedoch ist das halt nichts für mich. Wie das bei Inet Bestellungen halt so ist hatt ich vorher ka und im Internet sah das alles besser aus, in der regel hat man ja auch genau deswegen das Widerrufsrecht. So jetzt gibt es ja diese einigen sehr sinnvollen Ausnahmen vom Widerrufsrecht, so können z.B. Zahnbürsten oder sexspielzeuge nach benutzung nicht mehr zurückgeschickt werden, wär ja auch ekelhaft. Allerdings ist es bei einigen anderen Produkten (Rasieren, Pfeifen, Kopfhörer) das man die durch Reinigung ja wieder "verkehrsfähig" machen kann.

    Auf der Seite vom Shop steht bei der Widerrufserklärung auch ganz normal das man 14 Tage hat und von diesem Hygieneshit steht da noch garnichts. Erst als ich das Produkt gekriegt hab, hab ich davon erfahren das die mir das Widerrufsrecht absprechen wollen. Stand halt auf so nem Zettel drauf "bei Benutzung erlischt das Widerrufsrecht" weils halt so ein hygiene artikel ist.


    tl;dr : Pfeiffe bestellt, 2 mal benutzt, gereinigt, top zustand
    Hab ich jetzt Anrecht auf Widerrspruch? Wenn ja - Volle Summe oder nur ein Teil?

    Hab auch schon den Shop angeschrieben nur rm elite geht eben schneller und dann kann ich das geld schon wieder anderweitig verplanen

    #2
    naja ich sag mal so, wenn du dir den arsch mit klopapier schon abgewischt hast, dann wirds schwer, aber wenn die bremsspuren gut beseitigt sind kann man ja es mal versuchen

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      #3
      Versuchs, wenn es denen nicht auffällt, haste Glück!

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        #4
        lies mal die agb, ich denke dort wird das mit dem wiederrufsrecht schon geschrieben sein. falls dem so ist, sag denen doch einfach, dass du die pfeiffe noch nie gebraucht hast (keine ahnung übrigens was das ist).

        Falls in den agb noch nichts stand und erst nachträglich auf dem zettel darauf hingewiesen wurde, kannst du das Geld wieder einfordern, mit der Begründung, dass beim vertragsschluss ein wiederrufrecht von 14 tagen vereinbart wurde. problem bei dieser variante: falls sie sich weigern müsstest du vor gericht gehen, was wahrscheinlich einen zu grossen aufwand darstellen wird.

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          #5
          Also folgendes, ich teil dir hier nur meine Meinung mit, wie supri früher immer geschrieben hat: es erfolgt keine Rechtsberatung. Ich würde in jedem Fall noch den Gang zur Verbrauchrschutzzentrale empfehlen, wenn du das weiterverfolgen willst, das kostet in der Regel nicht mehr als 20 Euro. Also los:

          Dir könnte ein Widerrufsrecht nach §312d I, §355 BGB zustehen. Das setzt einen Fernabsatzvertrag voraus, von dem ich nach dem Sachverhalt ausgehe. Das wirkliche Problem für dich ist §312d IV, wo einige Sachen ausgeschlossen werden. Nun ist es so, wie du gesagt hast, dass bei Hygieneartikeln das ausgeschlossen ist, nach Nr. 1, wenn die nicht verkehrsfähig gemacht werden können. Standardbeispiel ist das Piercing, generell wird auf Einführung in Körperöffnungen abgestellt, wobei aber auch hier erheblich ist, ob es wieder verkehrsfähig gemacht werden kann(bspw. durch Austauschen von Teilen), woraus dann für dich eventuell eine Wertersatzpflicht gemäß §357 III BGB entstehen könnte.
          Ob das in den AGB auftaucht, ist nach hier vertretener Auffassung unerheblich, weil der Ausschluss des Widerrufsrecht nach §312d IV ex lege erfolgt. Ein Abbedingen des Widerrufsrecht dürfte entweder, was ich für richtig halte, überhaupt nicht möglich sein (verstößt meiner Ansicht nach regelmäßig gegen §307 BGB) oder aber zumindest in diesem Fall scheitern(nach Sachverhalt, weil nicht in den AGB).

          Nun die Frage: ist dein Widerrufsrecht nach §312d IV ausgeschlossen? Dies würde ich bejahen. Du hast es mehrfach in Körperöffnungen eingeführt, es ist vergleichbar mit einem Piercing und weniger mit Kopfhörern, weil über diese Vaporizer Pfeife ja auch Zeug inhaliert wird, Speichelrückstände bestehen usw. Es ist einfach dem nächsten Kunden nicht vermittelbar eine gebrauchte Vaporizer Pfeife zu übernehmen. Hier kann man aber durchaus anderer Auffassung sein, denke ich. Sollte man ein Widerrufsrecht bejahen, würde möglicherweise nach §357 III eine Wertersatzpflicht wegen Ingebrauchnahme erfolgen, wenn du darauf hingewiesen wurdest.

          Folgt man also meiner Auffasung (Widerrufsrecht ausgeschlossen), fragt sich noch, was denn darauf folgt, dass du das erst auf einem Zettel mitgeteilt bekommen hast, der im Paket enthalten war. Meiner Ansicht nach, ist dass der Fall, der unter §312c I BGB iVm Art. 246 §1 I Nr. 10 BGBEG geregelt ist. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, dass dies wirklich nicht mitgeteilt wurde, bevor du die Bestellung abgeschickt, also deine Willenserklärung abgegeben hast. Dies könnte bspw. im Angebot erfolgen oder in einer gesonderten Widerrufsbelehrung die im Angebot verlinkt ist.
          Sollte es aber so sein, wie du sagst, dann hat das laut meinem Palandt für das Widerrufsrecht nichts zu bedeuten, sondern kann nur zu einem Schadensersatzanspruch führen.

          Gibt keine tl;dr-Version, da du die Frage gestellt hast, musst du die ganze Antwort lesen :P Wenn es dir wichtig ist und es sich finanziell lohnt, solltest du die Verbraucherschutzzentrale aufsuchen. Unter Umständen sehen die das anders/haben Urteile zur Hand, die eine andere Auffassung stützen.

          Edit: Im Übrigen heißt es "Widerruf" und nicht "Widerspruch"(wie in der tl;dr-Version). Da gibt es einen erheblichen Unterschied, einen Widerspruch gibt es im Verbraucherrecht afaik nicht, einen Widerruf hingegen schon.

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            #6
            wollte das auch schon immer ma probieren
            wie is das so ?

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              #7
              @Dray: Das stellt eine Rechtsberatung dar. Ein einfacher Satz "Dies ist keine Rechtsberatung" genügt nicht, vgl. RDG. Damit wäre ich vorsichtig, es gibt unzählige Anwälte, die Nutzer und Foren abmahnen, weil sie helfen wollten.

              Also zukünftig lieber etwas zurückhaltender formulieren und vielleicht etwas weniger in Detail gehen. ;)

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                #8
                da er keine klaren ja oder nein antworten gibt ists auch keine beratung. ein "vielleicht" oder "ich glaube" oder auch "könnte" kann keine rechtsberatung sein.

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