In so nem Fall auf Recht pochen bzw. dass versuchen durchzusetzen ist natürlich blödsinning bzw. nicht dem Familienfrieden förderlich :D.
Juristisch betrachet schliesst er mit dem Händler einen Kaufvertrag ab (§433 BGB) und es ist wegen
§ 267
Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
grundsätzlich nicht notwendig, dass er selber den PC bezahlt um seine Leistungspflicht zu erfüllen. Daraus folgt dass der Händler ihm das Eigentum an der Sache verschafft um seine Leistungspflicht zu erfüllen womit er Eigentümer des PCs wird.
Da seine Mutter den PC in ihrem Gewahrsam hat(Besitz) kann er theoretisch die Herausgabe des Computers verlangen. (§985 BGB)
Es besteht rein rechtlich kein Anspruch dass die Mutter den PC wegnehmen darf, nur in so einem Fall hilft halt kein Gesetz um diese "Ungerechtigkeit" zu beheben :D
Juristisch betrachet schliesst er mit dem Händler einen Kaufvertrag ab (§433 BGB) und es ist wegen
§ 267
Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
grundsätzlich nicht notwendig, dass er selber den PC bezahlt um seine Leistungspflicht zu erfüllen. Daraus folgt dass der Händler ihm das Eigentum an der Sache verschafft um seine Leistungspflicht zu erfüllen womit er Eigentümer des PCs wird.
Da seine Mutter den PC in ihrem Gewahrsam hat(Besitz) kann er theoretisch die Herausgabe des Computers verlangen. (§985 BGB)
Es besteht rein rechtlich kein Anspruch dass die Mutter den PC wegnehmen darf, nur in so einem Fall hilft halt kein Gesetz um diese "Ungerechtigkeit" zu beheben :D
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