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Restaurant - Rechtsfrage

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    Restaurant - Rechtsfrage

    Wir waren einen Tag essen und das Essen war nicht so wie wir es bestellt hatten (Blutig anstatts Medium). Natürlich haben wir das reklamiert, aber die Bedienung meinte das sie das eigentlich nicht machen.
    Wenn sie es draufangelegt hätte, hätte ich dann nur meine Getränke bezahlen und gehen können?

    Oder muss ich das Essen trotzdem bezahlen?

    Ist das irgendwo festgeschrieben oder ist das nur Gewohnheitsrecht?

    #2
    ich wär aufgestanden un hätte ihr einfach bitchslap gegeben!

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      #3
      Warum zum Teufel sollst du etwas bezahlen, was du nicht bestellt UND gegessen hast.

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        #4
        gib es doch zurück und lass dir ein neues braten.

        problem where?

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          #5
          runster postete
          gib es doch zurück und lass dir ein neues braten.

          problem where?

          Frage des TE verstanden
          ja[ ]
          nein[X]

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            #6
            Wenn Steak nicht so ist wie du es geordert hast, kommt kein Erfolgsgeschäft zustande.
            Somit keine Übereinstimmung.
            Somit musst du nicht zahlen. (Bis auf deine Getränke natürlich)

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              #7
              Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.

              Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)

              Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.

              Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.

              Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.

              Lg,
              soldier123

              P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.

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                #8
                Wie 3st von der Bedienung

                Also ich hätte den Vorgesetzen sprechen wollen und ihm/ihr freundlich erklärt, dass man es so nicht bestellt habe. Wenn sie Mist gebaut haben, es augenscheinlich ihr Fehler ist, dann kannst es natürlich zurückgehen lassen.

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                  #9
                  nächstes mal direkt chef ranholeN

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                    #10
                    soldier123 postete
                    Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.

                    Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)

                    Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.

                    Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.

                    Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.

                    Lg,
                    soldier123

                    P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.
                    dann solltest du das so aber nicht schreiben....
                    ne speisekarte ist ähnlich wie kataloge ne invitatio ad offerendum

                    Kommentar


                      #11
                      dann sag, dass du ne pussy bist und du dein steak ein klein wenig durchgebratener haben willst, dann hauen die das nochmal in die pfanne und gut ist.

                      Wie verhält es sich eigentlich beim pizza-service? Hab ich da auch 14 tage rückgaberecht?

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                        #12
                        don postete
                        dann sag, dass du ne pussy bist und du dein steak ein klein wenig durchgebratener haben willst, dann hauen die das nochmal in die pfanne und gut ist.

                        Wie verhält es sich eigentlich beim pizza-service? Hab ich da auch 14 tage rückgaberecht?
                        soweit ich weiß nur 7 tage

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                          #13
                          twitch0r postete
                          soldier123 postete
                          Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.

                          Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)

                          Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.

                          Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.

                          Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.

                          Lg,
                          soldier123

                          P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.
                          dann solltest du das so aber nicht schreiben....
                          ne speisekarte ist ähnlich wie kataloge ne invitatio ad offerendum
                          Erstsemestler Treff hier ? :D
                          Anfechten kann man einen Vertrag nur, wenn man sich geirrt hat(keine weiteren Ausführungen dazu)die oberen Ausführungen kannst du getrost vergessen weil sie nichts mit dem eigl Problem zu tun haben, sondern eher mit BGB Anfängerfragen :P.


                          Wenn ich ein medium steak bestelle, dann kann ich davon ausgehen das es nicht blutig ist nach allgemeiner Verkehrsitte und es liegt somit ein Mangel und kein Irrtum vor den der Wirt zu vertreten hat.
                          Hier tritt das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ein, d.h. man kann Nachbesserung verlangen, in diesem Fall ein Stück Fleisch das wie bestellt ist. Weigert sich die Bedienung oder kriegt es nicht gebacken, dann hat man ein Recht auf Preisminderung bzw. kann vom Bewirtungsvertrag zurücktreten und muss nichts zahlen.

                          In deinem Fall hätte man euch das Bestellte
                          nochmal nachliefern müssen, da ein offensichtlicher Sachmangel vorliegt den auch der Wirt zu vertreten hat, durch die Weigerung entfällt die Pflicht dafür zu zahlen.

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                            #14
                            Gesetzt regelt wenn du nicht das kriegst was du bestellt hast, ist der Kaufvertrag nichtig, bzw du kannst vom Kauf zurücktreten.

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                              #15
                              speZi postete
                              Wenn Steak nicht so ist wie du es geordert hast, kommt kein Erfolgsgeschäft zustande.
                              Somit keine Übereinstimmung.
                              Somit musst du nicht zahlen. (Bis auf deine Getränke natürlich)
                              wie bei jedem kaufvertrag^^

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