Durch nen Sachmangel wird der Vertrag nicht nichtig, er führt höchstens zu Schadens/Aufwandungsersatzansprüchen, Anspruch auf Nachbesserung, Recht zu Rücktritt und Minderung -.-
Nichtig wird der Kaufvertrag z.B., wenn er wirksam wg. arglistiger Täuschung angefochten wurde. Das kann man aber hier wohl ausschließen.
Nichtig wird der Kaufvertrag z.B., wenn er wirksam wg. arglistiger Täuschung angefochten wurde. Das kann man aber hier wohl ausschließen.
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