bossschelle und kein trinkgeld.
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Restaurant - Rechtsfrage
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X
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Sehr sauber, ich dachte schon ich müsste mich hier mal wieder aufregen über die Qualität der rm-rechtsberatung. Aber einer hat ja offenbar doch mehr Ahnung als der typische Erstie ;)Dieter Rasse postete
Erstsemestler Treff hier ? :Dtwitch0r postete
dann solltest du das so aber nicht schreiben....soldier123 postete
Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.
Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)
Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.
Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.
Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.
Lg,
soldier123
P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.
ne speisekarte ist ähnlich wie kataloge ne invitatio ad offerendum
Anfechten kann man einen Vertrag nur, wenn man sich geirrt hat(keine weiteren Ausführungen dazu)die oberen Ausführungen kannst du getrost vergessen weil sie nichts mit dem eigl Problem zu tun haben, sondern eher mit BGB Anfängerfragen :P.
Wenn ich ein medium steak bestelle, dann kann ich davon ausgehen das es nicht blutig ist nach allgemeiner Verkehrsitte und es liegt somit ein Mangel und kein Irrtum vor den der Wirt zu vertreten hat.
Hier tritt das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ein, d.h. man kann Nachbesserung verlangen, in diesem Fall ein Stück Fleisch das wie bestellt ist. Weigert sich die Bedienung oder kriegt es nicht gebacken, dann hat man ein Recht auf Preisminderung bzw. kann vom Bewirtungsvertrag zurücktreten und muss nichts zahlen.
In deinem Fall hätte man euch das Bestellte
nochmal nachliefern müssen, da ein offensichtlicher Sachmangel vorliegt den auch der Wirt zu vertreten hat, durch die Weigerung entfällt die Pflicht dafür zu zahlen.
Kommentar
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mars -
so und was an meiner aussage ist falsch?Dieter Rasse postete
Erstsemestler Treff hier ? :Dtwitch0r postete
dann solltest du das so aber nicht schreiben....soldier123 postete
Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.
Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)
Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.
Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.
Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.
Lg,
soldier123
P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.
ne speisekarte ist ähnlich wie kataloge ne invitatio ad offerendum
Anfechten kann man einen Vertrag nur, wenn man sich geirrt hat(keine weiteren Ausführungen dazu)die oberen Ausführungen kannst du getrost vergessen weil sie nichts mit dem eigl Problem zu tun haben, sondern eher mit BGB Anfängerfragen :P.
Wenn ich ein medium steak bestelle, dann kann ich davon ausgehen das es nicht blutig ist nach allgemeiner Verkehrsitte und es liegt somit ein Mangel und kein Irrtum vor den der Wirt zu vertreten hat.
Hier tritt das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ein, d.h. man kann Nachbesserung verlangen, in diesem Fall ein Stück Fleisch das wie bestellt ist. Weigert sich die Bedienung oder kriegt es nicht gebacken, dann hat man ein Recht auf Preisminderung bzw. kann vom Bewirtungsvertrag zurücktreten und muss nichts zahlen.
In deinem Fall hätte man euch das Bestellte
nochmal nachliefern müssen, da ein offensichtlicher Sachmangel vorliegt den auch der Wirt zu vertreten hat, durch die Weigerung entfällt die Pflicht dafür zu zahlen.
ich hab wenig lust hier ausführlich zu schreiben.,..
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und für sowas muss man studieren? Ich glaub ich überleg mir das mit dem Mathe Studium nochmalsoldier123 postete
Da das Restaurant X durch die Speisekarte ihren Angebotswillen (Willenserklärung 1) abgegeben hat und der Kunde A durch die Bestellung seinen innerlichen und äußerlichen Annahmewillen (Willenserklärung 2) abgegeben hat. Somit ist der Vertrag rechtskräftig.
Das Restaurant X hat durch die Übergabe der Sache (Speise) seine Pflicht des Vertrages erfüllt und der Kunde A müsste den Vertrag durch die Bezahlung abschließen. (Ebenfalls Pflicht)
Da nun die Wünsche des Kunden A nicht erfüllt wurden und die Sache (Speise) vom Angebot abweicht, kann dieser nun den Vertrag anfechten. Es liegt nun im Ermessen des Restaurants X, ob diese kulant sind und rechtlich richtig handeln.
Kurz gesagt: Hättest du nicht bezahlt, hättest du deine Reklamation nicht nur mündlich sondern auch rechtskräftig angewandt. Du hättest somit nichts falsch gemacht, sondern nur eine unangenehme Situation herbeigerufen, welche leider viel zu vieeeel Leute nicht anwenden. Die dürften dir nichts machen, maximal würden die die Polizei rufen, die jedoch auch nur die Sache aufnehmen würden und jeden befragen würden.
Jeder weiß: So ne Kleinigkeit kommt sowieso nicht vor Gericht und das Restaurant X möchte auch keinen schlechten Namen bzw. Image haben. Mach das aber NUR, wenn du dir sicher bist, dass das Essen wirklich nicht gut genug ist. Im Zweifelsfall würde das Restaurant im Recht liegen.
Lg,
soldier123
P.S.: Danke für die kleine Aufgabe für meine nächste Prüfung.
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falsch. man muss dem koch die chance geben, seinen fehler wiedergutzumachen! man kann also nicht sagen, dass man nicht zahlt!speZi postete
Wenn Steak nicht so ist wie du es geordert hast, kommt kein Erfolgsgeschäft zustande.
Somit keine Übereinstimmung.
Somit musst du nicht zahlen. (Bis auf deine Getränke natürlich)
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In BGB-AT geht es vor allem um das Zustandekommen(Angebot/Annahme) von Verträgen und etwaige Mängel (fehlendes Erklärungsbewußtsein, Minderjährigkeit, Irrtum, Scherzerklärung usw.) die zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen können. Jedoch spielt das in diesem Fall keine Rolle, weil offensichtlich keine Fehler bei den Erklärungen vorliegen, man könnte höchstens hier einen Fall konstruieren, dass ein Teil irgend etwas falsch verstanden hat.Kiervin postete
hätte jetzt ohne weiter drauf eingehen zu können gesagt, dass irgendwie nen mangel vorliegt. haben im 1.sem gelernt, wie ein vertrag zustandekommt und wo mängel bei einer WE liegen können.
möchte jetzt gerne wissen, wann/wo ich die schon sehr gut vorgetragene lösung lerne?
im schuldrecht?
In diesem Fall ist ein Vertrag bereits geschlossen (Bewirtungsvertrag eine Mischform zwischen Kauf- und Werkvertrag) durch den ein Schuldverhältnis zwischen beiden Vertragspartnern entsteht, die beide Seiten verpflichtet die von ihnen geschuldete Leistung zu erbringen, tut ein Teil dies nicht in der vereinbarten Weise hat der Gläubiger dieser Leistung versch. Rechte damit er doch noch die vereinbarte Leistung erhält oder zumindest Schadensersatz bekommt etc... Das ganze findet sich wie von dir vermutet im Schuldrecht und wird in Schuldrecht AT und BT gelehrt, normalerweise 1/2 Semester :D
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