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    #16
    TanaTusprktschz postete
    darf man mit der leiche auch liebe machen, wenn man dies in dem vertrag zu stehen hat?....
    § 168
    Störung der Totenruhe

    (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

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      #17
      ne liebe machen ist definitiv verboten. kenne aber leider nicht die absätze. daher würd ich die gern von den rm juristen hören :X

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        #18
        süsel Bümchen postete
        TanaTusprktschz postete
        darf man mit der leiche auch liebe machen, wenn man dies in dem vertrag zu stehen hat?....
        § 168
        Störung der Totenruhe

        (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

        (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

        (3) Der Versuch ist strafbar.
        amüsante formulierung :)

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          #19
          schmeckt wie eine zuckerfleisch!

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            #20
            ich denke mal störung der totenruhe tritt dort nicht in Kraft weil er ja nicht unbefugt die leiche schändet .. allemal verstößt es aber gegen die Würde des menschen ..

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              #21
              Ingo anywhere?

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                #22
                (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                §168 StGB ist einschlägig: Wer eine Leiche isst, bricht den Gewahrsam des Berechtigten (des Hinterbliebenen) an dem Leichnam.

                Unbefugt ist ja hier der Punkt. Der Begriff ist auslegungsbedürftig. Fraglich ist, was alles unter unbefugt bzw. eben unter einer "Befugnis" fällt. Ist ein Bestatter befugt mit dem Leichnam zu "arbeiten"? Sicher. Genügt damit eine zivilrechtliche Befugnis (sprich Vertrag) oder eine Befugnis kraft Sachzusammenhangs. Da selbst ein Bestatter mit dem Hinterbliebenen einen Bestattungsvertrag abschließt, sollte man eine Befugnis kraft Vertrag gelten lassen.

                Dann stellt sich aber die Frage, ob ein "Leichen-Essen-Vertrag" überhaupt wirksam wäre. Gegen die Wirksamkeit spricht die Tatsache, dass der Sachbegriff des §90 BGB Leichen ausschließt und dass Leichen auch nicht übereignet werden können. Zivilrechtlicht ist eine Leiche eben nicht einfach nur ein Gegenstand. In der Leiche steckt gem. Gesetzgeber immer noch so etwas wie Menschenwürde, was ja auch im § 168 StGB (Totenruhe) auf andere Weise niedergelegt ist.

                Gegen eine Wirksamkeit des Vertrages spricht außerdem ein möglicher Verstoß gegen den Sittenparagrafen.

                Für die Wirksamkeit des Vertrages spricht die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 I GG, wonach jeder grundsätzlich auch darüber einen Vertrag abschließen dürfte, ob er nach dem Tode gegessen werden darf oder nicht. Auf der anderen Seite muss man sagen: Art 1 I GG (Menschenwürde) konstituiert den Grundsatz nach Art. 2 I GG, womit sich sagen lässt, dass Art. 2 I GG an Art. 1 I GG gemessen werden darf und sogar davon in seiner Reichweite begrenzt wird. So muss man zu dem Schluss kommen, dass das Prinzip der Menschenwürde den Art. 2 I GG in seiner Reichweite einengt und eine Wirksamkeit des Vertrages nicht nach Art. 2 I GG erklärt werden kann.

                Schlussendlich: Der Vertrag wäre unwirksam.
                Daraus folgt, dass der Speisende ohne Befugnis handeln würde und sich der Störung der Totenruhe gem §168 StGB strafbar macht.


                (Absichtlich kein Gutachtenstil und ich habe auch keinen StGB-Kommentar zur Hand. Wenn ich morgen in der Bibo bin, kann ich mich noch detaillierter in das Thema einlesen, wenn Interesse besteht.)

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                  #23
                  der kannibale von rothenburg musste in den knast...hat dasselbe gemacht

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                    #24
                    p_nut postete
                    [...]
                    (Absichtlich kein Gutachtenstil und ich habe auch keinen StGB-Kommentar zur Hand. Wenn ich morgen in der Bibo bin, kann ich mich noch detaillierter in das Thema einlesen, wenn Interesse besteht.)
                    ja bitte

                    Kommentar


                      #25
                      Ghost postete
                      der kannibale von rothenburg musste in den knast...hat dasselbe gemacht
                      Bei lebendigen Leibe, mit Todesfolge. Daher wohl doch strafbar.

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                        #26
                        solid fritzl postete
                        http://www.abendblatt.de/vermischtes/article151408/Kannibalismus-nicht-strafbar.html

                        naja von 2002.
                        also ich lese da nur was vom Nackrodeln im Harz

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                          #27
                          soweit ich weiss darf man keine menschen essen (!?)
                          und leichen erst recht nicht

                          Kommentar


                            #28
                            willst du ihn jetzt sofort umbringen.., damit er noch jung und saftig is...?!
                            oder musst du warten, bis er oder sie alt und verschrumpelt ist

                            Kommentar


                              #29
                              IloveUuuw postete
                              Also ich finde deinen Körper ganz toll und würde ihn gerne mal testen
                              http://www.youtube.com/watch?v=QjrsR_HIjD0
                              4:15?
                              was heißt btw 'leichen erst recht nicht', wenn erst recht nicht bei lebendigem leib

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                                #30
                                Ghost postete
                                der kannibale von rothenburg musste in den knast...hat dasselbe gemacht
                                in dem fall dürfte allerdings §216 stgb gegriffen haben, insofern knast GG

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