Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

StGB & UrhG

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    StGB & UrhG

    StGB § 328 Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft
    UrhG § 106, 108a: Verbreiten von Raubkopien: 5 Jahre Haft

    was gibts noch, was schön absurd ist :D?

    #2
    ich denke, das verursachen einer nuklearen explosion zieht noch einige andere strafen nach sich... von daher ist es wayne was die strafe fürs eigentliche auslösen ist ^^

    Kommentar


      #3
      gabs schon mal nen thread ;)
      tt: es geht nur um das Verursachen einer Explosion, die Toten nicht mit eingerechnet

      Kommentar


        #4
        MjK postete
        gabs schon mal nen thread ;)
        tt: es geht nur um das Verursachen einer Explosion, die Toten nicht mit eingerechnet
        selbst das ist ja wohl schlimm genug ._.

        Kommentar


          #5
          kurwa andrej

          Kommentar


            #6
            klassiker sind natürlich:

            BGB

            § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
            Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

            § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
            Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

            § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
            Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

            § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
            Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.

            Kommentar

            Lädt...
            X