Es bleibt also dabei, dass ein Taxiunternehmer vom Fahrgast, der Erbrochenes im Taxi hinterlässt, Schadenersatz für die Reinigung des Fahrzeugs und eventuellen Verdienstausfall für Standzeiten verlangen kann. Pauschale Sätze hierfür gibt es allerdings nicht. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der Art der Verunreinigung und dem danach zu betreibenden Aufwand ab. Dies gilt auch für Zeiten des Oktoberfestes. Zwar mag es im Einzelfall möglich sein, ohne Verstoß gegen die Beförderungspflicht eine Fahrt eines schwertrunkenen Fahrgastes abzulehnen. Doch sind Taxis gerade auch für die Fahrgäste unterwegs, die eben selbst kein Fahrzeug mehr steuern sollen oder wollen. Von der Dame, die hier dem Münchener Taxiunternehmer über ihren Rechtsanwalt meinte klarmachen zu müssen, dass die Verunreinigung des Taxis hinzunehmen sei, sind nun mit Gerichts- und Anwaltskosten insgesamt circa DM 900,00 zu bezahlen. Immerhin hat sie mit ihrer Aktion zwei Anwälte und einen Richter ausgiebig beschäftigt.
Quelle: Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2001
Quelle: Straßenverkehrs- und gewerberechtliche Informationen 1/2001
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