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    Readmorejuristen gesucht!!!

    Kumpel von mir ist Fan/Mitglied/HDK-Besitzer

    Fall:

    Er hat 4 Karten.

    2 verkauft er über Ebay, die beim Postversand verloren gehen. Der droht mit Anwalt!

    Was kann passieren?

    2 verkauft er übers BVB-Fanforum und versendet die Karten im guten glauben an die Ehrlichkeit unter Fans und sieht nie Geld. Der Empfänger hat auch schon eine Eidesstattliche Versicherung abgelegt, sodass kaum was zu holen ist

    Was kann er machen?


    MFG


    #2
    Ist das weiterverkaufen der Karten nicht eh illegal o0 ?
    Meine mich erinnern zu können das ein freund mal 6 karten gekauft hat, 2 davon im endeffekt zu viel waren, er sie bei ebay verkauft hat, das ganze rausgekommen ist und der verein alle 6 karten entwertet hat.

    In dem fall würde dein fehler wohl schon darin liegen die dinger bei ebay zu verticken.

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      #3
      geht eig eher um die im Fanforum! und da wird ja 1:1 weiterverkauft und das ist nicht verboten!

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        #4
        da hat er ja mal ordentlich geluckjt :D
        bei postweg wird wohl net viel gehen, musst wohl das geld zurück überweisen und beim 2. nunja... hat er auch schon privatinsolvenz angemeldet?

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          #5
          fail

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            #6
            "ein Freund"

            alles klar.

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              #7
              Unseen postete
              "ein Freund"

              alles klar.
              das ist ein dortmunder....und ich bin bayernfan -> siehe gruppe :)

              hätte aber auch nie gedacht das cih mal mit der "mein freund hat..." geschichte komme :D

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                #8
                wer so doof ist und teure sachen nicht per einschreiben versendet, ist selber schuld

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                  #9
                  life's a bitch

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                    #10
                    Wer BVB Fan ist, ist selber schuld!

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                      #11
                      also wenn jemand ne eidesstattliche erklärung abgibt und danach weiter schulden macht, dann kann der richtig dick probleme geben.

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                        #12
                        dieser thread geht ganz eindeutig an supri

                        Kommentar


                          #13
                          (Siehe supris Disclaimer)

                          (Und mein eigener Disclaimer: Mein letzter Ausflug ins Zivilrecht ist über 1 1/2 Jahre her; seitdem nurnoch Strafrecht - somit bin ich etwas rostig ;-) )

                          > Ein Gefahrübergang gem. § 447 scheidet beim Verbrauchsgüterkauf aus.

                          huh?
                          Verbrauchsgüterkauf bei Verkauf von Privat an Privat? Eher nicht.

                          Insofern hat man ganz unproblematisch einen Übergang der Preisgefahr bei Schickschuld; ergo: Sobald das Ding in der Post ist, klappe zu, Affe tot - der Zahlungsanspruch besteht. Das braucht den "Kunden" freilich nicht davon abhalten eine Anzeige wegen Betruges zu erstatten etc. pp.; die Frage des Beweises ist ja eine andere.


                          Antwort zum zweiten Teil ist auch falsch:
                          Bankrott nach 283 StGB ist nicht einschlägig; immerhin ist der gute Mensch schon insolvent. Einschlägig wäre viel eher ein § 263 StGB (Betrug).

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                            #14
                            Was gilt wenn die Ware beim Verkauf verloren geht:

                            a. Kauf von einem privaten Verkäufer

                            Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).
                            Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.
                            Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.

                            Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll.

                            Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.

                            Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung).

                            Unabhängig von der gewählten Versandart stehen Ihnen unter Umständen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen das Transportunternehmen zu (§§ 421, 425 HGB), wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Dies gilt in der Regel nur dann, wenn dem Transporteur ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies wird in der Praxis allerdings häufig nicht möglich sein.

                            Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

                            http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_5.html

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                              #15
                              Zur zweiten Sache. Hier will ich widersprechen. Selbstredend ist § 283 nicht einschlägig. Gleiches wird vrmtl. auch für den Betrug nach § 263 gelten. Es geht ausschließlich darum, eine in meinen Augen legitime und nicht durch § 240 pönalisierte Drucksituation zu schaffen. Darüber kann man aber trefflich streiten.
                              Haeh?
                              Mir ist schon klar, worum es Dir mit der strafrechtlichen Norm gegangen ist. Das ändert aber nichts am Umstand, dass 283 StGB schon vom Tatbestand nicht passt, während man wirklich leicht den angegebenen Lebenssachverhalt unter 263 (Täuschung über Zahlungsbereitschaft/Zahlungsfähigkeit) subsumieren kann.

                              Naja, zusammenfassung ist:
                              Fall eins: Zahlungsanspruch grds. (+); Beweisbarkeit ist ne andere Sache.
                              Fall zwei: Zahlungsanspruch (+), allerdings insolvent also de facto (-), allenfalls kann man zum Anpissen ne Anzeige (263, nicht 283) reindrücken.

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