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    #31
    § 263
    Betrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
    (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

    Freilich wäre eine strikte Anwendung dieses Grundsatzes so nicht möglich. Daher ordnet das Gesetz in diesem Fall eine Gesamtstrafenbildung an, die nach der nachfolgenden Vorschrift des § 54 StGB durchgeführt wird:

    § 54
    Bildung der Gesamtstrafe
    (1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
    (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
    (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

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      #32
      nicht zu seinen fehlern stehen ist arm.

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        #33
        C-d0g postete
        nicht zu seinen fehlern stehen ist arm.

        jo ist echt schwach ... oh wait

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          #34
          sieht grundsätzlich erstmal schlecht aus...wenn es weiter bestritten wird, denke ich, wird es vor gericht gehen und wenn es wirklich nicht so strittig ist wirst du wohl den kürzeren ziehen. evtl. kommt auf deinen kollegen auch noch was wegen einer falschaussage zu, dazu weis ich aber nichts.

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            #35
            ThomasDollar postete
            beide 3 tage ban, kommt allerdings auf den richter an
            wenns hugger ist dann mehr

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              #36
              Light postete
              Gefängnis und Rm ban plx
              !

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                #37
                mit 20 kmh zu schnell:

                Sie sind außerhalb geschlossener Ortschaften 20 km/h zu schnell gefahren.

                Das wird Sie voraussichtlich 30 Euro kosten.
                Es handelt sich dabei nur um ein Verwarnungsgeld.
                Punkte oder ein Fahrverbot drohen hier nicht.
                Zusätzliche Konsequenzen wegen der Probezeit
                gibt es auch nicht.

                Wird das Geld nicht rechtzeitig gezahlt,
                wird ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnet.
                Dann kommen (erst mal) 23,50 Euro Gebühren hinzu.



                mit 23 kmh zu schnell:

                Sie sind außerhalb geschlossener Ortschaften 23 km/h zu schnell gefahren.

                Das wird Sie voraussichtlich 70 Euro kosten.
                Hinzu kommen Gebühren von voraussichtlich 23,50 Euro.
                Außerdem ein Pünktchen in Flensburg.
                Haben Sie bereits einen Eintrag in Flensburg, der noch
                nicht verjährt ist, kann das zu einer höheren Geldstrafe führen !

                Weil Sie noch in der Probezeit sind, werden Sie zusätzlich bestraft.
                Wenn dies Ihr erstes größeres Vergehen während
                der Probezeit ist, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.
                Ein Aufbauseminar (kostet ca. 250 Euro) ist zu absolvieren.
                Die Teilnahme an allen Stunden ist Pflicht.
                Es kann nach dem Bußgeldbescheid viele Monate dauern,
                bis Sie die Aufforderung zum Seminar bekommen.

                Wurde Ihre Probezeit wegen eines früheren Deliktes
                bereits verlängert, erhalten Sie nur eine Verwarnung.
                Und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
                Die Teilnahme ist freiwillig und bringt Ihnen lediglich 2 Punkte Rabatt.
                Diese Stufe tritt erst dann in Kraft, wenn bereits das Aufbauseminar
                absolviert wurde. Vorher hat man eine Art Schonfrist, bei der diese Probezeitstufe nicht erreicht wird.

                Beim dritten Mal ist der Führerschein weg.
                Eine neue Fahrerlaubnis kann nach frühestens 3 Monaten erteilt werden.
                Dafür braucht man die üblichen Bescheinigungen:
                Sehtest, Lichtbild, Führungszeugnis.
                Der Antrag über eine Wiedererteilung kann 3 Monate vor Ende der Sperrfrist
                (also bei 3 Monaten direkt nach dem Entzug der Fahrerlaubnis)
                bei der Führerscheinstelle, im Straßenverkehrsamt, gestellt werden.
                Erst nach 2 Jahren ohne Führerschein müssten die Theoretische und Praktische
                Prüfung neu gemacht werden, mit einigen Fahrstunden.

                Evtl noch Toleranz -> 20 kmh

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                  #38
                  müsste man die genaue geschwindigkeit wissen

                  erstmal werden ja 3km/h toleranz gegeben und der tacho zeigt meistens mehr an als man wirklich fährt.

                  kollege in der probezeit: wurd in 30 zone mit 60 geblitzt (also er meinte er war ca. bei 60, hatte aber auch gedacht es war ne 50er zone). am ende kam bescheid, dass er 20 zu schnell war. 1km/h mehr und verlängerte probezeit.

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                    #39
                    roflrofl

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