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Saufen in der Stadt verboten

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    #16
    Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?

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      #17
      mazze3333 postete
      Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?
      Ich kenn in Deutschland kein Beispiel, wo das saufen in der Öffentlichkeit verboten ist. Vielleicht kann jemand mal was entsprechendes posten.
      Habe es nur schon erlebt, dass Leute sich etwas an der Tanke gekauft haben und dann auf Privatbesitz (Mauer; Bank; ...) etwas getrunken haben und von der Polizei weggeschickt wurden.

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        #18
        quelle or it didnt happen, weil wenn schon gericht sagt, dass es gegen die freiheit ist und so...

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          #19
          " Deutschland wird trockengelegt
          Ab heute: totales Alkoholverbot in der Öffentlichkeit"

          http://www.123recht.net/article.asp?a=8621&ccheck=1

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            #20
            cerp postete
            " Deutschland wird trockengelegt
            Ab heute: totales Alkoholverbot in der Öffentlichkeit"

            http://www.123recht.net/article.asp?a=8621&ccheck=1
            Hast das "April, April" am Anfang und Ende des Beitrags aber schon bemerkt oder?

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              #21
              Berlin Alexanderplatz :)

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                #22
                DerKiLLa postete
                cerp postete
                " Deutschland wird trockengelegt
                Ab heute: totales Alkoholverbot in der Öffentlichkeit"

                http://www.123recht.net/article.asp?a=8621&ccheck=1
                Hast das "April, April" am Anfang und Ende des Beitrags aber schon bemerkt oder?
                ich glaub nich^^

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                  #23
                  SNoD postete
                  DerKiLLa postete
                  cerp postete
                  " Deutschland wird trockengelegt
                  Ab heute: totales Alkoholverbot in der Öffentlichkeit"

                  http://www.123recht.net/article.asp?a=8621&ccheck=1
                  Hast das "April, April" am Anfang und Ende des Beitrags aber schon bemerkt oder?
                  ich glaub nich^^
                  ich hoffe es allerdings für ihn, sonst wäre eher FAIL

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                    #24
                    Also bei uns inner Innenstadt darf man sich nicht irgendwo hinsetzten und sich zuschütten, weil wohl die Fußgängerzone / Marktplatz immer dementsprechend ausgesehen hat :X
                    Betrifft mich aber eher weniger, wohne nicht auf der Straße.

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                      #25
                      http://de.wikipedia.org/wiki/Verbot_des_Alkoholkonsums_in_der_%C3%96ffentlichke it


                      Hab noch andere Artikel gesehen, dort steht, dass die Städte dafür verantwortlich sind.
                      Da sie das "Hausrecht" haben.

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                        #26
                        das kack gesetz wurde in freiburg schon wieder gekippt.
                        Es ist nicht verfassungsgerecht den leuten das saufen zu verbieten.

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                          #27
                          zumal ein Wegbier doch eine feine Sache ist :D

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                            #28
                            Deswegen mag ich München... Kippen kann man hinwerfen wo man will, Bier kann man überall trinken und die Stadt hat immer noch so viel Geld um nicht für jeden scheiß 10 Euro abzukasieren.

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                              #29
                              im und um den bonner bahnhof ist es leider auch verboten, ist jz aber auch nicht grad der chilligste platz in der umgebung.

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                                #30
                                DerKiLLa postete
                                mazze3333 postete
                                Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?
                                Ich kenn in Deutschland kein Beispiel, wo das saufen in der Öffentlichkeit verboten ist. Vielleicht kann jemand mal was entsprechendes posten.
                                Habe es nur schon erlebt, dass Leute sich etwas an der Tanke gekauft haben und dann auf Privatbesitz (Mauer; Bank; ...) etwas getrunken haben und von der Polizei weggeschickt wurden.
                                Kumpel von mir hat eine polizeiliche Verwarnung gekriegt. In Nürnberg ist es offenbar erlaubt, damit rumzulaufen, nicht aber, sich auf die Straße zu setzen und zu trinken. Dann verstößt man irgendwie gegen das bayrische Straßen- und Wegegesetz, see this:

                                Das Niederlassen zum Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stellt nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.1982. 8 N 82 A.277, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar: " Sondernutzung ist demnach auch das ‚Niederlassen zum Alkoholgenuss’. Eine solche Nutzung des Straßenraums beeinträchtigt den Gemeingebrauch. Das ‚Niederlassen’ ist ein über zeitlich begrenztes Verweilen hinausgehendes Bleiben und Verharren am Ort, nicht notwendigerweise mit einem ‚Hinsetzen’ verbunden, am besten wohl mit ‚es sich bequem machen’ umschrieben. Das Tatbestandsmerkmal ‚zum Alkoholgenuss’ nimmt auf den Zweck des Verbleibens am Ort Bezug, der — wie hier keiner näheren Erläuterung bedarf — gerade in Verbindung mit einem ‚Niederlassen’ die Ursache von Störungen anderer sein kann" (BayVGH, a.a.O.., S. 11 f).

                                Des Weiteren besteht für Gemeinden nach Art. 22a BayStrWG die Möglichkeit, den örtlichen Verhältnissen durch Erlass einer Sondernutzungssatzung Rechnung zu tragen. Darin kann z.B. das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen in einer Fußgängerzone als nicht erlaubnisfähige Sondernutzung geregelt werden.
                                Die unerlaubte Sondernutzung stellt nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße belegt werden kann.
                                Kein Niederlassen und damit keine Sondernutzung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Alkoholgenuss "im Vorbeigehen", so dass insoweit keine unerlaubte Sondernutzung anzunehmen ist (BayVGH, a.a.O., Seite 14).
                                Quelle - Juristendeutsch ist so gut...

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