Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?
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Keine Ankündigung bisher.
Saufen in der Stadt verboten
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Ich kenn in Deutschland kein Beispiel, wo das saufen in der Öffentlichkeit verboten ist. Vielleicht kann jemand mal was entsprechendes posten.mazze3333 postete
Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?
Habe es nur schon erlebt, dass Leute sich etwas an der Tanke gekauft haben und dann auf Privatbesitz (Mauer; Bank; ...) etwas getrunken haben und von der Polizei weggeschickt wurden.
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ich hoffe es allerdings für ihn, sonst wäre eher FAILSNoD postete
ich glaub nich^^DerKiLLa postete
Hast das "April, April" am Anfang und Ende des Beitrags aber schon bemerkt oder?cerp postete
" Deutschland wird trockengelegt
Ab heute: totales Alkoholverbot in der Öffentlichkeit"
http://www.123recht.net/article.asp?a=8621&ccheck=1
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Kumpel von mir hat eine polizeiliche Verwarnung gekriegt. In Nürnberg ist es offenbar erlaubt, damit rumzulaufen, nicht aber, sich auf die Straße zu setzen und zu trinken. Dann verstößt man irgendwie gegen das bayrische Straßen- und Wegegesetz, see this:DerKiLLa postete
Ich kenn in Deutschland kein Beispiel, wo das saufen in der Öffentlichkeit verboten ist. Vielleicht kann jemand mal was entsprechendes posten.mazze3333 postete
Ist das saufen dann allgemein verboten oder erlaubt wenns verdeckt ist in ner Tüte oder so?
Habe es nur schon erlebt, dass Leute sich etwas an der Tanke gekauft haben und dann auf Privatbesitz (Mauer; Bank; ...) etwas getrunken haben und von der Polizei weggeschickt wurden.
Quelle - Juristendeutsch ist so gut...Das Niederlassen zum Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stellt nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.1982. 8 N 82 A.277, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar: " Sondernutzung ist demnach auch das Niederlassen zum Alkoholgenuss. Eine solche Nutzung des Straßenraums beeinträchtigt den Gemeingebrauch. Das Niederlassen ist ein über zeitlich begrenztes Verweilen hinausgehendes Bleiben und Verharren am Ort, nicht notwendigerweise mit einem Hinsetzen verbunden, am besten wohl mit es sich bequem machen umschrieben. Das Tatbestandsmerkmal zum Alkoholgenuss nimmt auf den Zweck des Verbleibens am Ort Bezug, der wie hier keiner näheren Erläuterung bedarf gerade in Verbindung mit einem Niederlassen die Ursache von Störungen anderer sein kann" (BayVGH, a.a.O.., S. 11 f).
Des Weiteren besteht für Gemeinden nach Art. 22a BayStrWG die Möglichkeit, den örtlichen Verhältnissen durch Erlass einer Sondernutzungssatzung Rechnung zu tragen. Darin kann z.B. das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen in einer Fußgängerzone als nicht erlaubnisfähige Sondernutzung geregelt werden.
Die unerlaubte Sondernutzung stellt nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße belegt werden kann.
Kein Niederlassen und damit keine Sondernutzung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Alkoholgenuss "im Vorbeigehen", so dass insoweit keine unerlaubte Sondernutzung anzunehmen ist (BayVGH, a.a.O., Seite 14).
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