Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Zivi -> Wohnung bezahlt?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Zivi -> Wohnung bezahlt?



    Ich mach demnächst mein zivi und wollte fragen welche vorrausetzungen bestehen müssen,dass man in den genuß kommt die wohnung bezahlt zu bekommen?

    hab im inet weng recherchiert und viel dummes gelaber gefunden,rechtlich aber gilt das :

    So werden während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst und des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft - bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen - unter anderem gewährt:

    - xxxx

    - xxx

    - Mietbeihilfe nach § 7a USG zur Sicherung des Wohnbedarfs des allein stehenden Wehrpflichtigen, der Mieter seiner Wohnung ist;


    hat da jemand schon erfahrung damit gemacht??

    #2
    mir haben sie damals gesagt, dass man min.d 6 monate schon alleine gewohnt haben muss, damit sie es zahlen.

    Kommentar


      #3
      ja eben zu manchen wird das gesagt,die anderen bekommen die wohnungen hinterher geworfen,gibts da paar "tricks" um irgendwie berechtigt zu sein für eine bezahlte wohnung?

      Kommentar


        #4
        #2 hat recht..wurde beim zivilehrgang erzählt..

        Kommentar


          #5
          http://www.buzer.de/gesetz/147/a1946.htm

          (1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.

          1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

          2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

          Ergo, wenn du schon mind. 6 Monate alleinstehend in einer Wohnung lebst, die nicht deinen Eltern gehört, dann hast du Anspruch nach 1., ansonsten hast du Anspruch nach 2. wenn der Mietvertrag vor Beginn des Wehrdienstes/Zivildienstes abgeschlossen wurde.

          Kommentar

          Lädt...
          X