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Rechtslage Autoschaden

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    Rechtslage Autoschaden

    Hallo,

    zur Situation die gestern passiert ist:

    Mein Auto stand geparkt, hinten rechts ist mir nun einer reingefahren und zwar ordentlich, hat Unfallflucht begangen. Sein Auto wurde dann ca. 100 Meter weiter ramponiert offen stehen gelassen. Nun zu meiner Frage:
    Klar, durch das Kennzeichen wird nun der Fahrzeughalter ermittelt. Meine Befürchtung ist nun allerdings, dass das Auto vom Fahrzeughalter gestohlen wurde und der Typ einfach abgehauen ist.

    Wer kommt in so einem Fall für den Schaden auf falls sein Auto gestohlen wurde und der Unfallverursacher nicht gefunden werden kann?

    Danke im Voraus.

    #2
    Unfallflucht zahlt im Normalfall deine Versicherung, wenn du Vollkasko hast.

    Wenn der Fahrer ermittelt wird, wird der natürlich für den Schaden aufkommen müssen.

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      #3
      Erster Ansprechpartner ist der Halter des KFZ. Hättet DerOllie dir sicher auch sagen können, ist heute aber zu lustikkk drauf.
      https://dejure.org/gesetze/StVG/7.html

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        #4
        Zitat von norman normal
        Unfallflucht zahlt im Normalfall deine Versicherung, wenn du Vollkasko hast.

        Wenn der Fahrer ermittelt wird, wird der natürlich für den Schaden aufkommen müssen.
        Da es schon ein älteres Auto ist, habe ich demnach keine Kaskoversicherung, demnach meine Frage im Falle von wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann ob der Fahrzeughalter dafür aufkommen muss.

        Zitat von schNre
        Erster Ansprechpartner ist der Halter des KFZ. Hättet DerOllie dir sicher auch sagen können, ist heute aber zu lustikkk drauf.
        https://dejure.org/gesetze/StVG/7.html

        (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

        Verstehe ich es richtig, dass wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, zwangläufig der Fahrzeughalter dafür aufkommen muss?

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          #5
          Nein

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            #6
            Zitat von MIKE TYSON


            (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

            Verstehe ich es richtig, dass wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, zwangläufig der Fahrzeughalter dafür aufkommen muss?
            Klingt für mich wie: Halter muss aufkommen wenn er jemandem das Auto geliehen hat oder maßgeblich dafür Verantwortlich ist, dass jemand mit dem Auto rumfährt. Sowas wie Schlüssel stecken lassen und ein Pfeil am Auto mit der Aufschrift "Klau mich!"

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              #7
              Zitat von riebl
              Zitat von MIKE TYSON


              (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

              Verstehe ich es richtig, dass wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, zwangläufig der Fahrzeughalter dafür aufkommen muss?
              Klingt für mich wie: Halter muss aufkommen wenn er jemandem das Auto geliehen hat oder maßgeblich dafür Verantwortlich ist, dass jemand mit dem Auto rumfährt. Sowas wie Schlüssel stecken lassen und ein Pfeil am Auto mit der Aufschrift "Klau mich!"
              dieses.

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                #8
                Danke für die Antworten, bin etwas schlauer geworden.

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