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Wer ist schuld?

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    Wer ist schuld?

    Folgender Sachverhalt:

    Spoiler: 


    Der Fahrradfahrer fährt mit 15 km/h den Fahrradweg entlang und zieht plötzlich ohne Handzeichen oder sonstige Anzeichen auf den Zebrastreifen drauf. Angenommen der Autofahrer rechnet damit nicht und fährt den Fahrradfahrer an. Ist nur der Autofahrer schuld oder beide oder sogar nur der Fahrradfahrer weil er hätte absteigen sollen oder ein Zeichen dass er abbiegen will? Gehen wir vom worst case aus und der Autofahrer fährt mit 50 km/h in die Richtung und macht ne Vollbremsung und erwischt ihn mit ka, 25km/h ?

    Nur aus Interesse, mir ist kein Unfall passiert, war gerade nur in der Situation des Autofahrers und bin obv langsamer gefahren und gewartet ob er evtl. rüber will.

    #2
    bin zwar kein jurist aber ich vermute du bekommst zumindest ne teilschuld

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      #3
      wie schnell war das auto, hat es gebremst, da es erwägen musste, dass der radfahrer auf den streifen will?

      denke teilschuld ist gegeben bei nicht sachgerechtem verhalten (zeugen?)

      nvm, edit war am start

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        #4
        autofahrer hat schuld. Zebrastreifen => Vorsichtig sein und zum halten rdy


        also so wie du es auch gemacht hast

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          #5
          Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91). Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen, so der ADFC. „Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen“, stellt Bernhard Glatthaar vom ADFC klar.

          Spoiler: 
          Radfahrer haben bei der Benutzung von Fußgängerüberwegen keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer gedacht ist (siehe oben).

          Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus quer befahren, wenn sie dort legal fahrend hingelangen können (also zum Beispiel nicht über reine Gehwege). Es gibt also kein „Zebrastreifenbefahrverbot“. Ob Radfahrer beim Befahren „quer zu den Streifen“ Vorfahrt bzw. Vorrang haben, hängt davon ab, ob sie an dieser Stelle legal abbiegen oder wenden oder aus Fußgängerbereichen oder ähnlichem oder „anderen Straßenteilen“ nach § 10 StVO kommen (dann normalerweise keine Vorfahrt bzw. Vorrang) oder ob sie im Zuge eines Radweges parallel zur einen Fahrbahn via Fußgängerüberweg eine Querstraße queren und somit alleine aus dieser Situation heraus Vorrang vor Abbiegern haben und eventuell Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen auf der Querstraße haben. Dies ist öfter bei innerörtlichen Kreisverkehren der Fall (siehe Bild).

          Wenn man „quer zu den Streifen“ fahren möchte, sollte man sich den Zebrastreifen „wegdenken“. Wenn man dann dort immer noch fahren darf, muss man nicht absteigen, und wenn man dann dort wartepflichtig wäre, ist man es auch mit Zebrastreifen.

          Davon unabhängig sind Radfahrer „in Richtung der Streifen“ auf der Fahrbahn gemäß § 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs natürlich wie Fahrer aller anderen solchen (nicht schienengebundenen) Fahrzeuge gegenüber den in § 26 StVO aufgezählten Benutzern des Fußgängerüberwegs wartepflichtig. Fährt der Radfahrer auf einer Radverkehrsanlage, ist er nach § 26 Absatz 4 nur wartepflichtig, wenn der Fußgängerüberweg auch auf dieser markiert wurde, was nach den Richtlinien der Fall sein sollte, aber insbesondere bei von der Fahrbahn weiter abgesetzten Radwegen oft nicht gemacht wird.

          Als Fußgänger im Sinne des § 26 StVO gelten abgestiegene Radfahrer und laut einem Urteil des Kammergerichts Berlin[4] Personen, die ein Fahrrad „rollernd“ benutzen: Hierzu steigt der Fahrer zunächst ab, so dass er seitlich vom Rad steht. Befindet er sich z. B. links vom Rad, stellt er den rechten Fuß auf das linke Pedal, damit er sich mit dem linken Fuß – wie auf einem Tretroller – abstoßen kann.

          Im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen dürfen Fußgängerüberwege gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) nicht angeordnet werden. Allerdings sind die Richtlinien nicht verbindlich.

          Teilweise werden Fußgängerüberwege auch in den Zu- und Abfahrten innerörtlicher Kreisverkehre eingesetzt. Bei Ausfahrten stellen diese allerdings nur eine Verdeutlichung des stets bestehenden Vorrangs des Fußgängers vor dem abbiegenden Fahrzeug dar. Bei parallel zur Hauptfahrbahn um den Kreisverkehr führenden Radwegen haben auch querende Radfahrer in der Regel Vorrang bzw. Vorfahrt vor ein- oder ausfahrenden Kraftfahrzeugen. Zur Verdeutlichung sollten die Zeichen Zeichen 205.svg und Zeichen 215 - Kreisverkehr, StVO 2000.svg dabei vor der Furt stehen. Es kann ein Zusatzzeichen Zusatzzeichen 1000-32.svg angebracht sein. Auch aus der Richtung des Kreisverkehrs an der Ausfahrt ist Zeichen Zeichen 205.svg mit Zusatzzeichen Zusatzzeichen 1000-32.svg möglich.

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            #6
            Zitat von mars
            Auf dem Fahrrad ist man auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91). Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb aber nicht immer absteigen, so der ADFC. „Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg durchaus befahren. Gleichen Vorrang wie Fußgänger haben sie indes nur, wenn sie absteigen“, stellt Bernhard Glatthaar vom ADFC klar.
            also gas geben und fluchen, wenn du ihn erwischt hast!

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              #7
              Gehen wir vom worst case aus und der Autofahrer fährt mit 50 km/h in die Richtung und macht ne Vollbremsung

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                #8
                wieviel ist da erlaubt, auf wieviel hast du runtergebremst, ist der radfahrer abgestiegen? (vermute nein) dann greif das aus meinem spoiler: "Wenn man „quer zu den Streifen“ fahren möchte, sollte man sich den Zebrastreifen „wegdenken“. Wenn man dann dort immer noch fahren darf, muss man nicht absteigen, und wenn man dann dort wartepflichtig wäre, ist man es auch mit Zebrastreifen."->radfahrer ist gearscht

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                  #9
                  Der Autofahrer wird zu 2/3 die Schuld tragen, zu einem Drittel der Fahrradfahrer.

                  Begründung:
                  - Auto gegen Person immer zum Nachteil des Autofahrers
                  - Autofahrer muss vorausschauend fahren, also hätte er die Möglichkeit erkennen können, dass der Radfahrer den Zebrastreifen überfahren könnte; unerheblich ob verkehrswidirg
                  - Radfahrer hätte ohne Aufzeigen des Richtungswechsels nicht Überqueren sollen; fährt selbst fahrlässig

                  Der Frankfurter Autofahrer kriegt 3 Punkte in Hamburg und wird verpflichtet 3 Monate Fahrsimulator 2000 zu spielen.

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                    #10
                    Zahlen muss der Kfz-Führer grundsätzlich immer wegen der Gefährdungshaftung.
                    Finde ich persönlich auch total bescheuert, dass man zahlen muss, auch wenn einem ein Fahrradfahrer vors Auto fährt (z.B. über rote Ampel).

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