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    #76
    Zitat von kopfk1no
    Zitat von Duke
    Zitat von kopfk1no
    Jetzt hätten mir die Gesetze, die ich in der Ausbildung in den Schädel gedrückt bekommen habe, was geholfen, aber ich meine mich zu erinnern, dass die schriftliche Kündigung erst dann wirksam ist, wenn du sie in den Händen hälst.
    Das muss auf keinen Fall sein. Die muss im Briefkasten vom AN liegen und dann muss dem AN noch genügend zeig gegeben sein seinen Briefkasten zu leeren.
    Deswegen am sinnvollsten nen Einwurfeinschreiben, für den AG zumindest.
    c) Zugang der Kündigung

    Die Kündigungserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die unabhängig ist vom Willen des Empfängers. Sie muss dem Empfänger zugehen. Der Zugang der Kündigung ist vom Kündigenden zu beweisen, falls der Gekündigte den Zugang bestreitet. Es empfiehlt sich deshalb die Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine schriftliche Empfangsquittung, im Beisein von Zeugen oder die Übermittlung des Schreibens durch einen Boten.

    So wie ich es mir auch gedacht habe und ich es auch noch im Kopf hatte. Wenn es ein Einwurf-Einschreiben wäre, laut dir, dann könnte er den Brief wegschmeißen. Er hat ihn nie bekommen.

    //Edit: Der Empfänger muss den Brief persönlich unterschreiben, sonst ist die Kündigung nicht rechtens und da bin ich mir eigentlich recht sicher.
    Nein ist nicht so. BEim Einwurfeinschreiben hast du den Briefträger, der den Einwurf per Unterschrift bezeugt. Da der Brief dann im Machtbereich des AN eingegangen ist, reicht es. Und wenn der AG kündigen will, dann geht jeder normale Mensch davon aus, dass der AG nicht nen leeren Zettel per Einwurfeinschreiben versendet hat. :)

    edit: Beim Einschreiben mit Rückschein hast du als AG genau das Problem, wie nun in dem Fall. Der Brief/die Kündigung liegt bei der Post, wird nicht abgeholt und ist deswegen noch nicht wirksam.

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      #77
      Zitat von Duke
      Zitat von kopfk1no
      Zitat von Duke
      Zitat von kopfk1no
      Jetzt hätten mir die Gesetze, die ich in der Ausbildung in den Schädel gedrückt bekommen habe, was geholfen, aber ich meine mich zu erinnern, dass die schriftliche Kündigung erst dann wirksam ist, wenn du sie in den Händen hälst.
      Das muss auf keinen Fall sein. Die muss im Briefkasten vom AN liegen und dann muss dem AN noch genügend zeig gegeben sein seinen Briefkasten zu leeren.
      Deswegen am sinnvollsten nen Einwurfeinschreiben, für den AG zumindest.
      c) Zugang der Kündigung

      Die Kündigungserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die unabhängig ist vom Willen des Empfängers. Sie muss dem Empfänger zugehen. Der Zugang der Kündigung ist vom Kündigenden zu beweisen, falls der Gekündigte den Zugang bestreitet. Es empfiehlt sich deshalb die Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine schriftliche Empfangsquittung, im Beisein von Zeugen oder die Übermittlung des Schreibens durch einen Boten.

      So wie ich es mir auch gedacht habe und ich es auch noch im Kopf hatte. Wenn es ein Einwurf-Einschreiben wäre, laut dir, dann könnte er den Brief wegschmeißen. Er hat ihn nie bekommen.

      //Edit: Der Empfänger muss den Brief persönlich unterschreiben, sonst ist die Kündigung nicht rechtens und da bin ich mir eigentlich recht sicher.
      Nein ist nicht so. BEim Einwurfeinschreiben hast du den Briefträger, der den Einwurf per Unterschrift bezeugt. Da der Brief dann im Machtbereich des AN eingegangen ist, reicht es. Und wenn der AG kündigen will, dann geht jeder normale Mensch davon aus, dass der AG nicht nen leeren Zettel per Einwurfeinschreiben versendet hat :)
      Ich war Postbote, erzähl mir nichts vom Pferd. -.-

      //Edit: Zumal noch 3. Bester in meinem Ausbildungsjahrgang... Erzähl mir also nichts vom Pferd von meinem früherigen Beruf. Junge Junge Junge.

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        #78
        "Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.

        Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen."

        http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigung#Empfangsbed.C3.BCrftigkeit
        edit: Junge junge junge ;)

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          #79
          Zitat von Adolf Hipster
          Zitat von ---
          Zitat von gizz
          das er die kündigung ignoriert ist lächerlich.. dann sollte er morgen auch schön wieder in der arbeit antanzen :)

          manchmal sind die ratschläge hier sowas von lebensfern. bestimmt nur schüler im thread.
          wen meinst du mit "er"? :)
          dich obv.

          und mit seinem post hat er auch vollkommen recht.
          Ehm, es ist nicht so, dass ich das ignoriere oder da nicht arbeiten will. Ich darf nicht. Er lässt mich nicht mehr rein, ich habe keinen Schlüssel mehr. Zur Zeit ist es ja so, dass ich da nicht rein darf. Er hat mich rausgeschmissen. Ich darf da nicht arbeiten. Aber die Kündigung habe ich noch nicht gesehen. Also was soll ich da bitte tun?

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            #80
            Zur Post gehen und die Kündigung abholen?! :D Und "Zurzeit" statt "Zur Zeit" schreiben ;)

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              #81

              Form der Kündigung


              „Schriftlich“ ist eine Kündigung nur dann, wenn der Kündigungsberechtigte eigenhändig seine Unterschrift unter den Kündigungstext geschrieben hat. Deshalb kann eine Kündigung per Telefax, Computerfax, Email oder mündlich keine schriftliche Kündigung im Sinne von § 623 BGB sein. In § 623 BGB ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen ist.
              [...] Dem Empfänger des Kündigungsschreibens – das kann der Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer sein – muss immer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben im Original zugehen.
              Manchmal sehen Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vor, dass eine Kündigung per Einschreiben erfolgen muss. In derartigen Fällen ist eine Kündigung, die nur mit einfachem Brief zugestellt wird, meistens trotzdem wirksam. Denn im Zweifel soll durch das Erfordernis des Einschreibens nur die Beweisbarkeit des Zugangs beim Kündigungsempfänger erleichtert werden. Wenn sich der Zugang der Kündigung aber auch anders beweisen lässt, ist diese Kündigung trotzdem wirksam und kann das das Arbeitsverhältnis beenden.


              Wenn du es beweißen kannst, dann gerne. Einwurf-Einschreiben heißt aber nicht gleich, dass DU es erhalten hast. Es könnte auch deine Freundin, deine Mutter, Opa, Oma, Vater, Bruder, Schwester haben oder gar geklaut worden sein. Der Einwurf-Einschreiben sagt nur, DASS der Brief eingeschmissen wurde.

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                #82
                Zitat von Duke
                Zur Post gehen und die Kündigung abholen?! :D Und "Zurzeit" statt "Zur Zeit" schreiben ;)
                Ich meinte was ich JETZT GERADE IN DEM AUGENBLICK tun soll, falls du es nicht mit bekommen hast, die Post kann ich erst morgen abholen.

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                  #83
                  Solange du keine schriftliche Kündigung in den Händen hälst darfst du arbeiten.

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                    #84
                    Genau das sagt es. Der Briefträger bezeugt mit seiner Unterschrift den Einwurf des Einschreibens, also der Kündigung in den Machtbereich des AN. Und was dann passiert und was Oma Opa oder sonst wer macht tut gar nichts zur Sache. Das ist einzig und allein das Problem des AN. Bei einem normeln Brief wäre es Aussage gegen Aussage, bei einem Einwurfeinschreiben bezeugt halt noch der Briefträger und damit ist der AG auf der sicheren Seite. Beim Einschreiben mit Rückschein, also mit Unterschrift des AN ist es nicht so einfach, da wie im aktuellen Fall das Einschreiben so auch bei der Post landen kann, was nicht zum Machtbereich zählt.
                    Zitat von ---
                    Zitat von Duke
                    Zur Post gehen und die Kündigung abholen?! :D Und "Zurzeit" statt "Zur Zeit" schreiben ;)
                    Ich meinte was ich JETZT GERADE IN DEM AUGENBLICK tun soll, falls du es nicht mit bekommen hast, die Post kann ich erst morgen abholen.
                    Ja warten bis die Post öffnet. :D Und das was gizz sagt finde ich sinnvoll. Wenn du morgen in der Post eine Kündigung siehst wirst du wohl nichts dagegen tun können. Das mit dem Geld finde ich lächerlich und damit wird er heute sicherlich nicht mehr durchkommen. Also würd ich ihn da machen lassen was er will und mir mit dem Geld n schönes Leben machen ;)

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                      #85
                      Trollt ihr? :D Ich darf da nicht rein, ich kann da nicht arbeiten. Ich werde nicht reingelassen. Wie soll ich dann so dort arbeiten? :)

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                        #86
                        DerPostbote bezeugt dir also, dass der Empfänger den Brief erhalten hat? Aha. Das möchte ich gerne mal sehen wie er das macht. Er kann bezeugen, dass er es in den Briefkasten geschmissen hat, aber was bringt das? Nichts. Der Gekündigte kann sich auf dumm stellen und sagen er hat nichts bekommen, wie willst du dann bezuegen, dass ER den Brief bekommen hat? Der Brief MUSS dem Gekündigtem überreicht werden, ansonsten ist es nicht gültig und er darf weiterarbeiten - es wurde uns extra so in der Schule gesagt.

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                          #87
                          Zitat von ---
                          Trollt ihr? :D Ich darf da nicht rein, ich kann da nicht arbeiten. Ich werde nicht reingelassen. Wie soll ich dann so dort arbeiten? :)
                          Nein, trollen nicht, aber das schreiben was gilt. Solange du von keiner Kündigung weißt darfst du arbeiten, ergo: du bekommst Gehalt. Ob du jetzt arbeitest oder nicht kann dir ja egal sein, wenn er dich nicht reinlässt ist es dem sein pech, er muss bezeugen, dass du die Kündigung bekommen hast, hast du nicht, also bist du nicht gekündigt.

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                            #88
                            Zitat von ---
                            Zitat von Adolf Hipster
                            Zitat von ---
                            Zitat von gizz
                            das er die kündigung ignoriert ist lächerlich.. dann sollte er morgen auch schön wieder in der arbeit antanzen :)

                            manchmal sind die ratschläge hier sowas von lebensfern. bestimmt nur schüler im thread.
                            wen meinst du mit "er"? :)
                            dich obv.

                            und mit seinem post hat er auch vollkommen recht.
                            Ehm, es ist nicht so, dass ich das ignoriere oder da nicht arbeiten will. Ich darf nicht. Er lässt mich nicht mehr rein, ich habe keinen Schlüssel mehr. Zur Zeit ist es ja so, dass ich da nicht rein darf. Er hat mich rausgeschmissen. Ich darf da nicht arbeiten. Aber die Kündigung habe ich noch nicht gesehen. Also was soll ich da bitte tun?
                            gehalt für die zwei wochen steht dir noch zu. das solltest du auch einfordern.

                            ansonsten kannst du nicht mehr machen, als dir nen neuen job suchen.

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                              #89
                              Ah okay. Sorry, wollte euch damit nicht angreifen.

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                                #90
                                Zitat von kopfk1no
                                DerPostbote bezeugt dir also, dass der Empfänger den Brief erhalten hat? Aha. Das möchte ich gerne mal sehen wie er das macht. Er kann bezeugen, dass er es in den Briefkasten geschmissen hat, aber was bringt das? Nichts. Der Gekündigte kann sich auf dumm stellen und sagen er hat nichts bekommen, wie willst du dann bezuegen, dass ER den Brief bekommen hat? Der Brief MUSS dem Gekündigtem überreicht werden, ansonsten ist es nicht gültig und er darf weiterarbeiten - es wurde uns extra so in der Schule gesagt.
                                Ich hab dir wiki zitiert und genau so habe ich es in Wirtschaftsrecht gelernt. Und genau so macht es auch Sinn. Und genau so steht es auch in den Gesetzen, die entsprechenden § kann ich dir aber nun nicht mehr sagen.

                                Es reicht laut Gesetz (siehe Wikilink ein paar Posts weiter oben), wenn die Kündigung den MACHTBEREICH des AN erreicht. Zu dem Machtbereich zählt der Briefkasten + eine entsprechde Frist für den AN, den Briefkasten zu leeren. Das sagt das Gesetz, das Gesetz sagt nicht, dass man dem AN die Kündigung persönlich überreicht werden muss.

                                Der Briefträger bestätigt im Zweifel, bei Behauptung des ANs, er hätte nie eine Kündigung im Briefkasten erhalten, dass er diese auf jeden Fall ordnungsgemäß eingeworfen hat.

                                Niemand geht davon aus, dass der AG, der dem AN kündigen will, ein Einwurfeinschreiben versendet, welches keine Kündigung enthält, da ein einfach keinen Sinn machen würden. Deswegen recht im Fall der Fälle vor Gericht die Bestätigung des Briefträgers, die er beim Einwerfen des Einwurfeinschreibens erstellt!

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