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StPO-Frage: Verfahren gegen Tote?

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    StPO-Frage: Verfahren gegen Tote?

    Eine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts besteht dann nicht, wenn schon die erste Schlüssigkeitsprüfung durch den StA ergibt, dass das angezeigte oder sonst bekanntgewordene Verhalten des Verdächtigen keinen Straftatbestand erfüllen kann oder wenn von vornherein nicht zu beseitigende Verfahrenshindernisse (zB Verjährung, Verbrauch der Strafklage, Ablauf der Strafantragsfrist) vorliegen

    (KK-StPO/Griesbaum StPO § 160 Rn. 16-18, beck-online)

    Die StA muss nach § 160 Abs. 1 StPO aufgrund des Legalitätsgrundsatzes mit Kenntniserlangung von Tatsachen, die einen konkreten Anfangsverdachts einer Straftat begründen, von Amts wegen den Sachverhalt(Tat, Täter) erforschen. Der Anfangsverdacht (§ 152 StPO) setzt eine Sachlage voraus, die nach kriminalistischer Erfahrung es als möglich erscheinen lässt, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Verfolgbarkeit fehlt, wenn die Strafklage verbraucht ist oder ein Verfahrenshindernis entgegen steht.




    #2
    Nach kurzer Suche: Tod ist Verfahrenshindernis

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      #3
      Kriegst gleich ne PN.

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        #4
        Zitat von slayer
        Nach kurzer Suche: Tod ist Verfahrenshindernis
        Hier ist das Verfahren ja schon bei Gericht. Habe das vielleicht nicht deutlich genug herausgestellt: Muss überhaupt ermittelt werden?


        Zitat von HappY
        Kriegst gleich ne PN.
        Danke!

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          #5
          Ich hätte gesagt, du leitest ein Ermittlungsverfahren ein, weil der Verdacht einer Straftat besteht (also nicht "Ermittlungsverfahren gegen Person X) nach § 160 I StPO. Kann ja sein, dass da noch Person Y beteiligt war.

          Wenn das Verfahren dann ergibt, dass es nur einen Täter X gab und der jetzt tot ist, dann wird es eingestellt nach 170 II StPO (Verfahrenshindernis). Wenn die Frage darauf abzielt, ob man überhaupt etwas (Bericht schreiben) machen muss, würde ich ja sagen, aber wie das praktisch gehandhabt wird, kann ich nicht sagen.

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            #6
            Ist doch eine verfolgbare Straftat? Ich weiß nicht, was eine verbrauchte Strafklage ist, aber sehe das wie Lillet. Du musst erstmal ermitteln, ob die die Person überhaupt der Täter war und ob es Mithelfer gab.

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              #7
              Zitat von OrdentlichUndFromm
              Ist doch eine verfolgbare Straftat? Ich weiß nicht, was eine verbrauchte Strafklage ist, aber sehe das wie Lillet. Du musst erstmal ermitteln, ob die die Person überhaupt der Täter war und ob es Mithelfer gab.
              Ja, das ist ja die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das müssen, oder aber ob der Tod des Beschuldigten bereits ein Verfahrenshindernis darstellt.

              Mal vereinfacht dargestellt - Jemand kommt zur Polizei und sagt: Letzte Woche hat mich mein Nachbar A im Straßenverkehr genötigt. Ich möchte ihn Anzeigen und stelle Strafantrag gegen ihn. Nun ist A aber schon einen Tag später bei einem Unfall verstorben. Müssen nun trotzdem noch ein Strafverfahren eingeleitet und Ermittlungen geführt werden?

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                #8
                Konnte man denn noch spuren sichern?

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                  #9
                  Zitat von f l e X Q Z
                  Zitat von OrdentlichUndFromm
                  Ist doch eine verfolgbare Straftat? Ich weiß nicht, was eine verbrauchte Strafklage ist, aber sehe das wie Lillet. Du musst erstmal ermitteln, ob die die Person überhaupt der Täter war und ob es Mithelfer gab.
                  Ja, das ist ja die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das müssen, oder aber ob der Tod des Beschuldigten bereits ein Verfahrenshindernis darstellt.

                  Mal vereinfacht dargestellt - Jemand kommt zur Polizei und sagt: Letzte Woche hat mich mein Nachbar A im Straßenverkehr genötigt. Ich möchte ihn Anzeigen und stelle Strafantrag gegen ihn. Nun ist A aber schon einen Tag später bei einem Unfall verstorben. Müssen nun trotzdem noch ein Strafverfahren eingeleitet und Ermittlungen geführt werden?
                  Okay, wenn du als Geschädigter selber jemanden beschuldigst, ist das natürlich was anderes. Das kann das Mordopfer natürlich nicht.

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