Eine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts besteht dann nicht, wenn schon die erste Schlüssigkeitsprüfung durch den StA ergibt, dass das angezeigte oder sonst bekanntgewordene Verhalten des Verdächtigen keinen Straftatbestand erfüllen kann oder wenn von vornherein nicht zu beseitigende Verfahrenshindernisse (zB Verjährung, Verbrauch der Strafklage, Ablauf der Strafantragsfrist) vorliegen
(KK-StPO/Griesbaum StPO § 160 Rn. 16-18, beck-online)
(KK-StPO/Griesbaum StPO § 160 Rn. 16-18, beck-online)
Die StA muss nach § 160 Abs. 1 StPO aufgrund des Legalitätsgrundsatzes mit Kenntniserlangung von Tatsachen, die einen konkreten Anfangsverdachts einer Straftat begründen, von Amts wegen den Sachverhalt(Tat, Täter) erforschen. Der Anfangsverdacht (§ 152 StPO) setzt eine Sachlage voraus, die nach kriminalistischer Erfahrung es als möglich erscheinen lässt, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Verfolgbarkeit fehlt, wenn die Strafklage verbraucht ist oder ein Verfahrenshindernis entgegen steht.
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