@ fine
schade das du nur einen sehr verkürzten absatz zitiert hast.
Und wenn du des lebens mächtig wärst haettest du gelesen das ich davon sprach das sie MINDESTENS mit dem einlagekapital haftet, nämlich genau DANN, wenn sonst kein vermögen (nicht entnommene gewinnanteile, firmenanteile, oder sonstiges anlage oder umlaufvermögen) vorhanden ist. Im klartext: das einlagekapital (eigenkapital) zzgl dem was wirtschaftlich erworben wurde begrenzt die haftung. Ist nichts zusätzlich erworben worden so besteht die mindesthafting in höhe des stamm/Einlagekapitals. Nichts anders stand auch in dem von dir zitierten beitrag, da du aber offensichtlich weder willens noch fähig des lesens bist... und du deinem ursprungspost damit selbst widersprichst... war die 6 wohl eher mehr als gerechtfertigt. aber danke... q.e.d.
das gmbh-gesetz sagt aber leider etwas anderes:
GmbHG § 13
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur
das Gesellschaftsvermögen.
und das Gesellschaftsvermögen einer heruntergeweirtschafteten gmbh kann durchaus weniger als 25k betragen - und dann müssten die gesellschafter ja nach deiner aussage den fehlbetrag zusätzlich aufbringen... ;) theoretisch muss das stammkapital auch immer verfügbar sein, aber wie gesagt theoretisch. dann ist halt der geschäftsführer haftbar.
aber von einer "mindest-haftung" kann man hier nicht sprechen!
soviel zur these stammkapital stelle eine sicherheit dar!
bei irgendwelchen beanstandungen bitte das gmbh-gesetz zitieren! bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/gesamt.pdf
und ich kann dir sagen ich spreche hier von realen fällen. ich arbeite bei einem der größten energieversorger in deutschland ;) und es gab schon des öfteren fälle, dass gmbhs hohe rückstände hatten, die dann eine insolvenz beantragt haben und ein paar tage später kommt die nachricht vom insolvenzverwalter dass aufgrund zu geringer Masse das Insolvenz verfahren eingestellt wird. jetzt kann man sich noch den geschäftsführer packen aber mehr ist nicht drin.
gruß
schade das du nur einen sehr verkürzten absatz zitiert hast.
Und wenn du des lebens mächtig wärst haettest du gelesen das ich davon sprach das sie MINDESTENS mit dem einlagekapital haftet, nämlich genau DANN, wenn sonst kein vermögen (nicht entnommene gewinnanteile, firmenanteile, oder sonstiges anlage oder umlaufvermögen) vorhanden ist. Im klartext: das einlagekapital (eigenkapital) zzgl dem was wirtschaftlich erworben wurde begrenzt die haftung. Ist nichts zusätzlich erworben worden so besteht die mindesthafting in höhe des stamm/Einlagekapitals. Nichts anders stand auch in dem von dir zitierten beitrag, da du aber offensichtlich weder willens noch fähig des lesens bist... und du deinem ursprungspost damit selbst widersprichst... war die 6 wohl eher mehr als gerechtfertigt. aber danke... q.e.d.
das gmbh-gesetz sagt aber leider etwas anderes:
GmbHG § 13
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur
das Gesellschaftsvermögen.
und das Gesellschaftsvermögen einer heruntergeweirtschafteten gmbh kann durchaus weniger als 25k betragen - und dann müssten die gesellschafter ja nach deiner aussage den fehlbetrag zusätzlich aufbringen... ;) theoretisch muss das stammkapital auch immer verfügbar sein, aber wie gesagt theoretisch. dann ist halt der geschäftsführer haftbar.
aber von einer "mindest-haftung" kann man hier nicht sprechen!
soviel zur these stammkapital stelle eine sicherheit dar!
bei irgendwelchen beanstandungen bitte das gmbh-gesetz zitieren! bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/gesamt.pdf
und ich kann dir sagen ich spreche hier von realen fällen. ich arbeite bei einem der größten energieversorger in deutschland ;) und es gab schon des öfteren fälle, dass gmbhs hohe rückstände hatten, die dann eine insolvenz beantragt haben und ein paar tage später kommt die nachricht vom insolvenzverwalter dass aufgrund zu geringer Masse das Insolvenz verfahren eingestellt wird. jetzt kann man sich noch den geschäftsführer packen aber mehr ist nicht drin.
gruß
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